BVerfG: Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig

Autorin: Antonia Feneberg

Am 10.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6a Abs. 2 S. 1 Antiterrordateigesetz (ATDG) mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und somit nichtig ist (Az. 1 BvR 3214/15). Die Antiterrordatei (ATD) wurde im Rahmen des ATDG 2006 eingeführt und dient als Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten insbesondere der Verhinderung von Terroranschlägen. Das ATDG a.F. erlaubte den Sicherheitsbehörden im Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ATDG den Zugriff auf Grunddaten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ATDG, wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum. Ein Zugriff auf die erweiterten Grunddaten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATDG war lediglich in Eilfällen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Bereits 2013 erachtete das BVerfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATDG sowie weitere Vorschriften des ATDG als unvereinbar mit dem Grundgesetz (1 BvR 1215/07). Infolgedessen musste der Gesetzgeber die Normen überarbeiten.

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BGH: Geschäftsmodell von wenigermiete.de zulässig – Der Startschuss für verbraucherfreundliche Rechtsgestaltung durch Legal Tech?

Am 27. November fiel in Karlsruhe die erste Grundsatzentscheidung betreffend Legal Tech: Das Internetportal wenigermiete.de darf weiterhin die Ansprüche seiner Nutzer durchsetzen, so der VIII. Zivilsenat des BGH (Urt. V. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18). In Frage stand die Vereinbarkeit der Tätigkeit des nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters „LexFox GmbH“ (Betreiberin der Plattform) mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), im konkreten Fall die Verfolgung von Ansprüchen aus der sogenannten „Mietpreisbremse“ (§ 556d BGB). Mieter können über die Webseite von wenigermiete.de unverbindlich prüfen lassen, ob sie im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu viel bezahlen. Ist das Ergebnis positiv, können die Mieter ihre Ansprüche zur Durchsetzung an den Rechtsdienstleister „LexFox“ abtreten.

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