Autorin: Antonia Feneberg
Am 10.12.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6a Abs. 2 S. 1 Antiterrordateigesetz (ATDG) mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und somit nichtig ist (Az. 1 BvR 3214/15). Die Antiterrordatei (ATD) wurde im Rahmen des ATDG 2006 eingeführt und dient als Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten insbesondere der Verhinderung von Terroranschlägen. Das ATDG a.F. erlaubte den Sicherheitsbehörden im Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ATDG den Zugriff auf Grunddaten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ATDG, wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum. Ein Zugriff auf die erweiterten Grunddaten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATDG war lediglich in Eilfällen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Bereits 2013 erachtete das BVerfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATDG sowie weitere Vorschriften des ATDG als unvereinbar mit dem Grundgesetz (1 BvR 1215/07). Infolgedessen musste der Gesetzgeber die Normen überarbeiten.
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