Autorin: Serap Topal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 10. Dezember entschieden, dass Betroffene einer Urheberrechtsverletzung keinen Anspruch gegen YouTube auf Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer:innen haben (Az.: I ZR 153/17).
Hintergrund ist, dass Benutzer:innen die Filme „Scary Movie 5” und „Parker” widerrechtlich in voller Länge auf der Videoplattform hochgeladen haben. Die Constantin Film Verleih GmbH ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an diesen Filmen. Sie verlangte von YouTube und Google gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Auskunft über die betroffenen Nutzer:innen. Danach hat die Verletzte einen Anspruch auf Auskunft über „Namen und Anschrift”. Die Norm beruht auf der Vorschrift des Art 8 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2004/48/EG, die eine Auskunft über „Namen und Adresse” vorsieht. YouTube und Google verweigerten jedoch die Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer:innen.
Daraufhin klagte die Constantin Film Verleih vor dem LG Frankfurt am Main, das die Klage zunächst abwies (Az.: 2-3 O 476/13). Nachdem das OLG Frankfurt a.M. YouTube und Google zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verpflichtete (Az: 11 U 71/16), beantragte Constantin Film Verleih GmbH in ihrer Revision die vollständige Herausgabe sämtlicher Daten. Die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht hing nach Auffassung des BGH maßgeblich von der Auslegung des Begriffs „Adresse“ in Art. 8 II Buchst. A) der RL 2004/48/EG ab, weshalb er die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Der EuGH urteilte in der Rechtssache C-264/19, dass lediglich die Postadresse gemeint sei. Zwar bestünde, so der EuGH, für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weiter gehende Auskunftsrechte einzuräumen. Von dieser Möglichkeit aber machte der BGH in seiner Entscheidungen keinen Gebrauch und entschied, dass sich der Begriff der „Anschrift“ in § 101 Abs. III Nr. 1 UrhG mit dem der „Adresse“ in der Richtlinie decke.
Während YouTube von Nutzer:innen nicht Namen und Postanschrift als Angabe verlangt, dürfen erhobene Daten wie die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum oder die Telefonnummer, die zur Identifikation beitragen können, nicht herausverlangt werden. Folge: Faktisch wird so die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverstößen auf YouTube massiv erschwert.
Entscheidung:
BGH Pressemitteilung:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020159.html
Weiterführende Informationen:
https://netzpolitik.org/2020/bgh-urteil-zu-youtube-fall-e-mail-und-ip-adresse-sind-keine-anschrift/
Schöner erkenntnisreicher Beitrag in welchem kurz und knackig die wichtigsten Punkte von den vielen Entscheidungen zusammen getragen worden sind. Ich finde es grenzwertig, wie schlecht die Aussicht auf erfolgreiche Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverstößen ist. Ich verstehe zwar, dass Daten von Nutzern nicht einfach so herausgegeben werden dürfen, aber dadurch schafft man umso mehr eine “Plattform” auf der unzählige Urheberrechtsverstöße ohne jegliche Kontrolle stattfinden.