Hyperlinks sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Erst durch sie lässt sich das Internet einfach und bequem benutzen. Doch nicht jeder war und ist erfreut, dass Inhalte leicht zugänglich gemacht und verbreitet werden können: Schon bald entstand eine hitzige Debatte darüber, ob es rechtmäßig ist, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verlinken. Eine Reihe von Urteilen auf nationaler und europäischer Ebene hat inzwischen eine gewisse Klarheit geschaffen. Doch noch längst sind nicht alle Fragen geklärt.
Paperboy
Den Anfang dieser Rechtsprechungsreihe machte der BGH mit seinem Grundsatzurteil „Paperboy“ bereits 2003. Die namensgebende Website Paperboy bot einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten und Informationen an. Nachdem der Nutzer bestimmte Suchkriterien eingegeben hatte, wurden ihm die entsprechenden Artikel mit Stichworten und beschreibenden Sätzen aufgelistet. Die Quellenangabe war als Hyperlink ausgestaltet, die den Nutzer direkt zum jeweiligen Volltext des Artikels leitete. Geklagt hatte ein Verlag, der auf seiner Website Nachrichtenartikel bereitstellte, auf die Paperboy verlinkt hatte. Er hatte dem Link nicht zugestimmt.
Der BGH diskutierte einen möglichen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach § 16 UrhG sowie einen Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – inzwischen in § 19a UrhG ausdrücklich geregelt. Letztlich verneinte er beides und entschied sich so zugunsten der Benutzerfreundlichkeit des Internets.
Ein Link sei nach Ansicht des BGH nur eine elektronische Verknüpfung zwischen zwei im Internet verfügbaren Dateien. Zu einer Vervielfältigung käme es erst, wenn der Nutzer den Link anklicke. Das reine Setzen des Links hingegen erleichtere es nur, die frei zugänglichen Inhalte zu nutzen. Das gelte sogar dann, wenn es sich um sogenannte Deep-Links handele, durch die Nutzer ohne den Umweg über die Startseite direkt auf den „tieferliegenden“ Artikel geleitet werden.
Ferner werde das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Hyperlink nicht verletzt. Der Link verweise nur auf das schon zuvor vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Werk. Er allein entscheide darüber, ob das Werk auf der Seite bleiben oder entfernt werden solle und dadurch auch der Link ins Leere führe.
Session-ID
Zur weiteren Klärung trug die Entscheidung „Session-ID“ bei, in der sich der BGH mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch Hyperlinks auseinandersetzte.
Die Klägerin betrieb eine Website mit elektronischen Stadtplänen, die erst auf Nutzeranfrage zusammengestellt wurden. Kommerzielle Nutzer mussten eine Lizenzgebühr entrichten. Um eine dauerhafte Verlinkung sowie einen unmittelbaren Zugriff auf den gewünschten Kartenausschnitt zu verhindern, verwendete die Klägerin eine sogenannte Session-ID. Die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen, bot Interessierten auf ihrer Website an, über einen Hyperlink ohne weitere Dateneingabe einen konkreten Kartenausschnitt der Klägerin aufzurufen. Deren Startseite wurde dazu durch eine programmtechnische Routine umgangen.
Anders als bei „Paperboy“ wollte der Berechtigte demnach, dass sein Werk nur auf einem bestimmten Wege abrufbar ist: über die Homepage. Das Werk wurde damit in einer „eingeschränkten Weise zugänglich“ gemacht, so der BGH. Wenn ein Hyperlink diese Maßnahme umgehe, werde der Inhalt somit auf eine neue Weise zur Verfügung gestellt. Dies sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Die getroffene Schutzmaßnahme müsse allerdings keine solche gemäß § 95a UrhG sein. Vielmehr genüge es, wenn irgendeine Schutzmaßnahme getroffen worden und dies für Dritte erkennbar sei.
Svensson
Im Jahr 2014 bekam der EuGH die Möglichkeit, sich in der Diskussion zu positionieren („Svensson“). Eine schwedische Website bot ihren Kunden Linklisten an, die unter anderem auf Presseartikel der schwedischen Zeitung Göteborgs-Posten verwiesen. Einige Autoren der frei zugänglichen Artikel sahen darin einen Verstoß gegen ihr Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) (der in Deutschland durch § 19a UrhG umgesetzt wurde). Sie klagten und das schwedische Gericht rief daraufhin den EuGH an.
Im Ergebnis gleichen sich die Entscheidungen von EuGH und BGH, die dogmatische Herleitung ist aber eine andere. So sieht der BGH im Setzen eines Hyperlinks lediglich einen Verweis, ähnlich einer Fußnote, und keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Der EuGH hingegen entschied, dass ein Inhalt durch das Setzen eines Links zugänglich gemacht wird. Eine Zustimmung des Rechteinhabers zu dieser Nutzungshandlung gem. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie sei allerdings nur dann erforderlich, wenn durch den Link ein neues Publikum erschlossen werde. Ein ohne Schutzmaßnahmen ins Internet gestelltes Werk sei aber „für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich“. Wer darauf verlinke, erschließe das Werk also keinem neuen Publikum.
Zwischen freien und zugangsbeschränkten Inhalten differenziert demnach auch der EuGH. Er folgert, dass der Urheber nur ein bestimmtes Publikum ansprechen wolle, wenn er eine zugangsbeschränkende Maßnahme installiert habe. Wer mit einem Link einen solchen Schutz umgehe, müsse den Rechteinhaber um Zustimmung bitten. Beispielhaft nennt der EuGH den Fall, dass nur für Abonnenten zugängliche Inhalte durch eine Verlinkung auch für Nichtabonnenten erreichbar werden.
GS Media
Ein von GS Media betriebenes niederländisches Weblog verlinkte auf Playboy-Fotos der TV-Moderatorin Britt Dekker. Diese Aufnahmen hatte jemand zuvor ohne Zustimmung des Playboy-Verlags Sanoma bzw. des Fotografen bei einem Filehoster hochgeladen. Daraufhin wurde GS Media von Sanoma aufgefordert, den Link auf die Fotos umgehend zu entfernen. Alle Rechtswidrigkeit von sich weisen kam man jedoch der Aufforderung nicht nach, sodass der Streit zu Gericht getragen wurde. Nachdem das Verfahren mehrere Instanzen durchlaufen hatte, landete es schließlich beim EuGH.
Die Strasbourger Richter hatten also erstmals zu klären, ob man auch haftet, wenn man auf rechtswidrig veröffentlichtes Material verlinkt. Zur Beantwortung der Frage verweist der EuGH erneut auf Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL. Demnach steht einem Urheber das ausschließlich Recht zu, die öffentliche Wiedergabe seines Werkes anderen zu verbieten. Hier konkretisierte der Senat seine bisherigen Aussagen zur Linkhaftung.
Ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, müsse individuell beurteilt werden. Diese führt den EuGH hier zu dem Ergebnis, dass der Verlinkende dann rechtwidrig handelt, wenn (1) er wusste oder hätte wissen müssen, dass das verlinkte Werk unbefugt hochgeladen wurde oder (2) wenn durch den Link zugangsbeschränkende Maßnahmen umgangen werden oder (3) wenn der Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde, da in diesem Fall vermutet werde, er wisse um die rechtswidrige Veröffentlichung.
Interessant ist, dass die Richterinnen und Richter von den Schlussanträgen des Generalanwalts am EuGH Melchior Wathelet abgewichen sind. Ein Ereignis, dass nicht allzu oft vorkommt. Man kann hierzu also verschiedene Ansichten vertreten – so wie es zwei Studenten der HLCI exemplarisch in ihrem Pro/Contra-Artikel tun.
Fazit und Ausblick
Die höchsten Instanzen der nationalen und europäischen Rechtsprechung bewerten das Setzen von Hyperlinks somit weitgehend einheitlich: Grundsätzlich ist es zulässig, auf urheberrechtlich geschützte Werke zu verlinken. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Zugang durch Schutzmechanismen begrenzt wird oder Inhalte ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden. Zu letztere Punkt hat sich der BGH zwar noch nicht geäußert. Dass er sich aber jetzt im Ergebnis anders entscheiden würde, ist nicht zu erwarten. (J. L.)