Die neue digitale Vergesslichkeit – Stärkung der Bürgerrechte oder Gefahr für die Informationsfreiheit?

Google funktioniert jetzt anders. Letzte Woche hat der EuGH (C-131/12) entschieden: Suchmaschinen können in vielen Fällen dazu verpflichtet werden, unliebsame Informationen nicht in ihren Ergebnissen anzuzeigen. Das Urteil ist vor allem in dieser Deutlichkeit eine Überraschung. Hatte doch noch der Generalanwalt, dem der EuGH oftmals folgt, im vergangenen Jahr für ein ganz anderes Ergebnis plädiert.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren hatte die Beschwerde eines Spaniers zum Gegenstand. Der Kläger war dagegen vorgegangen, dass im Online-Archiv einer Tageszeitung eine alte Meldung unter Nennung seines Namens auf die Pfändung und Versteigerung eines Grundstücks, das ihm gehört hatte, hinwies. Er beschwerte sich zunächst bei der Tageszeitung. Die spanischen Gerichte urteilten, dass diese den Inhalt weiterhin online bereithalten dürfe, da die ursprüngliche Veröffentlichung rechtmäßig war. Daraufhin wendete sich der Kläger auch gegen Google. Sein Begehren: Wenn er die Tageszeitung nicht zur Löschung verpflichten kann, so soll die Information zumindest nicht über die Suchmaschine gefunden werden können.

Ausgangsfrage

In dem Fall kam es darauf an, ob man ein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten oder auf  Widerspruch gegen die Datenverarbeitung hat. Dies richtet sich nach der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Suchmaschinen -wie wir sie heute kennen waren – zu dieser Zeit alles andere als etabliert. Dennoch hatte das Gericht den Vorfall anhand dieser Vorschriften zu entscheiden. Durch das Urteil werden notwendigerweise die verschiedenen Interessen der Beteiligten in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Die Bewertung des Gerichts fällt überraschend eindeutig und einseitig aus: Das Recht des Betroffenen auf Datenschutz geht den wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschine und dem Interesse der Allgemeinheit an Information grundsätzlich vor (Rz. 97).

Entscheidung des EuGH

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, musste das Gericht zunächst zu grundlegenden und umstrittenen Fragen Stellung beziehen.

Zum einen hatte sich Google vehement darauf berufen, dass europäisches Datenschutzrecht keine Anwendung auf seine Tätigkeit finde. Die technischen Vorgänge würden sich nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes abspielen. Die europäischen Zweigniederlassungen seien lediglich für die Werbung zuständig (Rz. 51). Dem erteilte das Gericht eine Absage. Die Tätigkeit des Mutterkonzerns sei hiermit untrennbar verbunden (Rz. 56). Daher müsse sich Google auch an europäischem Datenschutzrecht messen lassen. Dieser Teil der Entscheidung ist weitestgehend positiv aufgenommen worden.

Des Weiteren hatte das Gericht darüber zu urteilen, ob die Suchmaschine für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist. Der Generalanwalt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass eine Suchmaschine im Vergleich zum Betreiber der eigentlichen Website inhaltlich in einem wesentlich unkonkreteren Verhältnis stehe (insbes. Rz. 84 ff. des Schlussantrages). Zudem liege es eben in der Natur der Suchmaschine, umfassend Daten zu sammeln. Ein Bezug bestehe lediglich in einer Weise, dass dem Betreiber bewusst sei, dass unter den zu verarbeitenden Daten auch solche mit persönlichen Inhalten seien.

Dem widersetzte sich der EuGH mit guten Gründen. Die Suchmaschine halte den Prozess der Sammlung und Aufarbeitung der Daten umfassend in den Händen. Allein die Menge der Daten vermöge es nicht, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Zudem stehe eine solche Auslegung auch im Einklang mit der Entstehung der Richtlinie und deren Ziel: Ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Folge des Urteils

Diese Rechtsauffassung führt nun aber dazu, dass der EuGH die strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften auf die Suchmaschine anwenden muss. Und auch hier zeigte sich das Gericht rigoros: Es spricht dem Betroffenen umfassende Löschungs-, Sperrungs- und Widerrufssrechte zu. Sogar wenn die Veröffentlichung auf der eigentlichen Website an sich rechtmäßig war, kann die Suchmaschine durch eine Verlinkung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen (Rz. 88). Damit schlägt sich das Gericht eindeutig auf die Seite der Betroffenen. Das sieht zunächst wie ein Sieg für „die Bürger“ aus, die sich von Wirtschaftsgiganten nicht alles bieten lassen müssen. Dem stehen jedoch einige Bedenken entgegen.

Kritik am Urteil

Es wird vorgetragen, dass eine Verpflichtung der privaten Suchmaschinenbetreiber immer auch die Gefahr mit sich bringe, dass diese eben im Zweifel löschen würden. Prüfungen kosten. Wer Gewinn machen will, scheut Ausgaben. Diese Argumentation wird auch in anderem Kontext im Zusammenhang mit der Auferlegung von Prüfpflichten immer wieder geführt. Tatsächlich sollte die Gefahr dieser sogenannten chilling effects jedoch nicht überschätzt werden: Die Suchmaschinen stehen in Konkurrenz zueinander. Damit ist ihnen auch daran gelegen, das beste Produkt zu liefern. Informationen, die sie legal anbieten dürfen, werden sie zumindest nicht freiwillig opfern. Obgleich ist zuzugestehen, dass die Prüfpflichten, die aus dem Urteil folgen, wohl besonders umfassend sein werden. Dies könnte Google helfen, seine ohnehin fast monopolistische Stellung auf dem Markt zu festigen. Andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass in der Folge qualitative Veränderungen der Angebote den Markt beleben. Dies bleibt abzuwarten. Unweigerlich wird sich die Maschinerie hinter den Suchmaschinen aber wohl verändern.

Damit geht jedoch auch ein gewaltiger Einschnitt in die Informationsfreiheit der Allgemeinheit einher. Kurz gesagt: Es liegt im Interesse von Google, auf viele Websites zu verweisen. Aber es liegt auch in unser aller Interesse, das Netz effizient durchsuchen zu können. Man kann Suchmaschinen und deren Betreibern skeptisch gegenüberstehen. Suchmaschinen ermöglichen dennoch den Zugriff auf eine nie dagewesene Menge von Informationen. Und Informationen, die nicht im Netz auffindbar sind, können nicht auf eine vergleichbare Weise wirken, wie solche, die es sind.

Mit den vom EuGH zugestandenen Ansprüchen geht eine nicht zu verkennende Gefahr des Missbrauchs zu Lasten der Meinungsfreiheit einher. Und dies ist die eigentliche Schwachstelle des Urteils: Richtig ist, dass Persönlichkeitsrechtsschutz auch im digitalen Zeitalter von Bedeutung ist. Die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird oftmals unterschätzt. Dass eine Suchmaschine jedoch nicht auf eine Seite verlinken darf, die im Netz (frei) zu finden ist, muss die Ausnahme sein. Das Urteil macht dies zur Regel. Das ist mit der Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Primär muss sich der Betroffene an den Betreiber der Website, die die Information bereithält, wenden. Dieser kann bei der Rechtsverletzung zur Löschung verpflichtet werden. Anzunehmen, dass die Verlinkung auf einen rechtmäßig zugänglichen Inhalt rechtswidrig sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund höchst problematisch.

Inwiefern ein angemessener Ausgleich dadurch erzielt werden kann, dem Websitebetreiber aufzutragen, zu verhindern, dass die Website in Suchmaschinen gefunden wird, erscheint eine interessante, aber bis dato wenig diskutierte Frage. Technisch stellt eine solche Lösung über exclusion codes kein Problem dar. Auf diese Weise könnten die Fälle, in denen sich die Intensität der Verletzung gerade aus der Reichweite der Erreichbarkeit ergibt, sachgerecht gelöst werden.

Zudem ist am Urteil problematisch, dass es nur vage andeutet, wann „besonders gelagerte Fälle“ vorliegen, in denen die Suchmaschine die Seite eben doch anzeigen darf (Rz. 81).

Fazit

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das muss auch spätestens mit diesem Urteil klar sein. Unklar ist aber noch immer, was im Internet als Recht und gerecht gilt. Das Urteil des EuGH ist eine konsequente Anwendung der Datenschutzrichtlinie. Es beruft sich ohne wenn und aber auf die geltenden Normen. Dabei orientiert es sich am Willen des Gesetzgebers von 1995. Seitdem hat sich aber einiges getan. Nun liegt es am europäischen Gesetzgeber adäquate Regelungen für heute zu finden. Wie diese aussehen sollen, wird bereits intensiv diskutiert. Dabei sollten die Besonderheiten der Tätigkeit von Suchmaschinen in die Erwägungen mit einbezogen werden. Das Urteil des EuGH stellt eine gute Ausgangsposition für eine Debatte dar, die Interessen des einzelnen Bürgers nicht unbeachtet lässt. Nun gilt es insbesondere auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zum Tragen zu bringen. Ob dies zeitnah geschehen wird, bleibt mit Spannung zu erwarten.

(M. Se.)

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