Haben an mich versandte, rechtlich erhebliche E-Mails Wirkung, wenn mein E-Mail-Service-Provider (ESP) sie zwar erhält, mir aber nicht zustellt? Entscheidend ist, ob der ESP rechtlich als Erklärungs- oder Empfangsbote zu qualifizieren ist.
Bei Vertragsabschlüssen im Internet muss standardmäßig eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Ferner erklärt man sich häufig durch Akzeptieren von AGB bereit, rechtserhebliche Erklärungen per E-Mail entgegenzunehmen. Bei einer Flugbuchung etwa betrifft dies Flugplanänderungen und Flugstornierungen, bei anderen Onlinekäufen kann es Rechnungen und Mahnungen betreffen. Das Problem hat somit große praktische Relevanz!
Der Zugang einer E-Mail erfolgt grundsätzlich, wenn diese abrufbereit für den Empfänger in seinem Postfach liegt und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist – wie auch beim Briefeinwurf in den Briefkasten. Bis zum Einwurf in den Briefkasten oder der Abgabe beim Empfänger trägt normalerweise der Absender das Verlustrisiko. Bei einer E-Mail, deren Übersendung von der Arbeit verschiedener Dienstleister abhängt, ist es hingegen problematisch, bis wann der Absender das Verlustrisiko trägt. Ist er bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs im Posteingang risikobelastet? Oder ist er nur bis zur Übermittlung an den ESP des Empfängers in der Verantwortung?
Der Übermittlungsvorgang
Der Absender beauftragt seinen ESP, eine E-Mail zu übermitteln. Diese wird von ihm an den ESP des Empfängers gesendet und auf dessen Server abgelegt. Für den Zugang wird die E-Mail dann in den Posteingang des Empfängers weitergeleitet. Genau hier liegt das Problem:
Geht man davon aus, dass der ESP des Empfängers ein Erklärungsbote ist, so trägt der Absender das Risiko des Verlustes. Ist er jedoch als Empfangsbote anzusehen, liegt das Verlustrisiko beim Empfänger.
Ein Erklärungsbote ist eine Übermittlungsperson, die sich der Erklärende frei aussucht. Der Erklärungsbote übernimmt für den Absender das „letzte Stück“ der Übermittlung zum Empfänger. Empfangsbote ist hingegen, wer vom Empfänger bestellt worden ist, Erklärungen entgegenzunehmen, oder wer nach der Verkehrsauffassung als dazu bestellt anzusehen ist.
Was spricht dafür und was spricht dagegen, den ESP des Empfängers als Empfangsboten zu sehen?
Pro
Freie Wahl des Providers
Der Empfänger sucht sich seinen ESP bei der Einrichtung seines E-Mail-Kontos eigenständig aus. Der ESP wird damit bewusst und absichtlich von ihm in den E-Mail-Verkehr eingeschaltet.
Das ist damit vergleichbar, einen Nachbarn zu bestimmen, Postsendungen entgegenzunehmen. Wählt der Postbote den Nachbarn aus, ist dieser ein von ihm eingeschalteter Erklärungsbote. Das Zugangsrisiko liegt beim Erklärenden. Hat hingegen der Empfänger den Nachbarn bestimmt, stellt dieser einen Empfangsboten dar. Er wird als geeignet und ermächtigt angesehen, Sendungen für den Empfänger entgegenzunehmen. Das Verlustrisiko liegt nach der Abgabe beim Empfänger.
So kann auch der vom Empfänger bestimmte ESP als zur Entgegennahme von Nachrichten bestellt angesehen werden.
Der Absender einer E-Mail kann sich nämlich den ESP des Empfängers nicht aussuchen. Er ist an die vorherige Wahl des Empfängers gebunden und muss sich darauf verlassen, dass dieser ESP die E-Mail tatsächlich dem Empfänger zuleitet.
Abgeschlossene Übermittlung
Der Übermittlungsvorgang ist für den Absender nicht mehr nachvollziehbar, sobald die E-Mail beim ESP des Empfängers eingegangen ist. Für ihn stellt sich der Vorgang ab diesem Moment als abgeschlossen dar. Der Absender hat keine Möglichkeit, Auskunft über den weiteren Verbleib der E-Mail zu erlangen. Der Empfänger hingegen steht seinem ESP sehr viel näher.
Daher kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens dem Absender nur zugemutet werden, die Beweislast des Übermittlungsverlaufs bis zum Eingang beim ESP des Empfängers zu tragen.
Regress
Um eine unbillige Benachteiligung des Empfängers zu verhindern, kann er auf einen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Provider verwiesen werden: Der Provider hat gegenüber seinem Kunden, dem Empfänger, die Pflicht, die von ihm entgegengenommenen Nachrichten an das Postfach des Empfängers weiterzuleiten. Übermittelt er eine Nachricht nicht, verletzt er diese Pflicht.
(S.Sch., L.Lei., F.R.)
Contra
Gefahr des E-Mail-Verkehrs
Der Absender ist derjenige, der entscheidet, wie seine Nachricht übermittelt werden soll. Dementsprechend hat er auch die Risiken des gesamten Übermittlungsvorgangs zu tragen. Es wäre unbillig, dem Empfänger sämtliche technischen Störungen seines ESP aufzubürden. Der einfache E-Mail-Nutzer setzt sich mit derart technischen Vorgängen gar nicht auseinander. Von ihm kann auch nicht verlangt werden, sich über die technische Zuverlässigkeit der einzelnen ESP zu informieren.
Kenntnis vom Provider-Verhalten
Hinzu tritt der Umstand, dass der Empfänger von seinem ESP keine Nachricht darüber erhält, ob eine E-Mail ihm zugestellt werden konnte oder nicht. Er kann das Verhalten seines ESP nicht kontrollieren. Der ESP kann E-Mails des Empfängers herausfiltern, ohne dass dieser davon erfährt. Der Empfänger weiß folglich gar nicht, dass E-Mails an ihn verschickt wurden. Deshalb sollten sie ihm auch nicht zugerechnet werden.
Bezüglich des Zugangs einer E-Mail besteht hier meines Erachtens noch eine kleine sprachliche Ungenauigkeit. Sofern der Empfänger einen lokalen E-Mail-Client verwendet, ist es ja gerade umstritten, ob auf es für den Zugang darauf ankommt, ob die E-Mail auf der Server des Providers liegt oder ob sie bereits lokal abgerufen, d.h. heruntergeladen wurde. Sinnvollerweise ist natürlich auf den Server des ESP abzustellen (Argument: Analog zum Brief die Aufgabe des Briefes zur Post und dem Zugang beim Empfänger im Briefkasten).
Daduch, dass hier einfach “Postfach” verwendet wird, ist dies meiner Meinung nach nicht ganz deutlich, ob es sich auf das Online-Postfach bezieht oder auf den lokalen Client. 🙂
Zum Thema “Regress”: §44a beschränkt die Haftung auf des TK-Dienstleisters auf 12500 Euro je Vorfall.
@ Zaungast
Auf die von dir angesprochene sprachliche Ungenauigkeit kommt es unserer Ansicht nach nicht an. Die Verwendung eines lokalen E-Mail-Clienten ist das Hinzutreten eines weiteren Schritts, bei dem der Nutzer die von seinem ESP online in seinem Online-Postfach gespeicherten Nachrichten auf sein lokales Gerät herunterlädt. Sollten in diesem Zwischenschritt technische Fehler auftreten, ist es um so weniger für den Absender nachvollziehbar. Hier könnte die Verantwortlichkeit für den Verlust genauso beim Empfänger liegen und nicht beim ESP.
Zunächst Herzlichen Glückwunsch zu dieser schönen Gegenüberstellung!
Ein paar Diskussionspunkte habe ich allerdings — und wer mich kennt, den wundert nicht, daß ich natürlich die “Contra”-Seite kritisch sehe.
Da heißt es, der Absender hätte entschieden, wie die Nachricht übermittelt wird. Das trifft oft jedoch nicht zu: Gerade beim Onlineshopping hat der Käufer sich das Internet als Medium und E-Mail als Kommunikationsmedium ausgesucht — und nutzt auch den dadurch entstehenden finanziellen Vorteil. Teilweise werden “echte” Postadressen gar nicht mehr (richtig) angegeben. Man kann hier sehr darüber streiten, wer hier “initial” ausgesucht hat, das Medium E-Mail zu nutzen.
Desweiteren heißt es:”Der ESP kann E-Mails des Empfängers herausfiltern, ohne dass dieser davon erfährt.”. Sofern eine Einverständniserklärung des Empfängers zu Filtermaßnahmen vorliegt (Spamfilter Opt-In) ist es nur billig, ihm die Folgen auch zuzurechnen. Sofern kein Einverständnis vorliegt, verletzt der Provider nicht nur seine Pflichten aus dem Providervertrag, sondern wir bewegen uns im Bereich des §206 StGB (unbefugte Unterdrückung anvertrauter Nachrichten) seitens der Mitarbeiter des ISP. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, daß der Verlust einer E-Mail tatsächlich zum normalen banalen Alltagsgeschehen gehört.
Folgt man der Contra-Auffassung hat der Empfänger nun plötzlich eine willkürliche Wahlfreiheit, ob er eventuelle Schadenersatzforderungen gegen den Absender der E-Mail — dem nichts vorzuwerfen ist — oder gegen seinen immerhin schuldhaft handelnden Provider aus Vertrag oder unerlaubter Handlung durchsetzen will. Das ist unbillig.
Vielen Dank!
Danke auch für die weiteren Denkanstöße. Auch unserer Meinung nach stehen die besseren Argumente auf der „Pro”-Seite.
Nette Ausführungen, allerdings ist mir das Ganze zu rechtslastig, wo in der Praxis technische Gegebenheiten beim Datenverkehr im Internet eine große Rolle spielen. Zunächst ist der Begriff der “rechtlich erheblichen E-Mail” einfach so in den Raum gestellt. Was ist damit gemeint, die digitale Signatur als Ersatz der Unterschrift gem. § 126a BGB oder der Inhalt als rechtsverbindliche Willenserklärung?
Nach den allgemeinen Regeln ist bei der Zustellung eines Briefes derjenige für den Zugang beweispflichtig, für den die Tatsache rechtlich vorteilhaft ist. Das ist in der Regel beim Versand eines einfachen Briefes nicht ohne weiteres möglich und kann z.B. durch Zeugen, Einschreiben, etc geschehen. Bei der E-Mail, bei der schon mit einfachsten Mitteln eine Manipulation des Datum oder des Empfängers möglich sind, müssen m.E. deutlich strengere Maßstäbe als an einen einfachen Brief angelegt werden.
Für den Absender, der keinen eigenen E-Mail Server betreibt, ist es in der Regel außerdem nicht ersichtlich, ob eine E-Mail zugestellt worden ist und wenn nicht, wo die Zustellung gescheitert ist. Bestenfalls erhält der Absender eine mehr oder weniger aussagefähige Fehlermeldung, oft aber auch einfach gar nichts. Es gibt Dutzende von Möglichkeiten für E-Mail, zu scheitern. Etwas besser wird man nur gestellt, wenn man eine Empfangs- oder gar Lesebestätigung anfordert, was noch nicht besagt, dass die E-Mail auch vom beabsichtigten Empfänger zur Kenntnis genommen worden ist.
Im Ürigen ist auch das TMG zu beachten. Die durchleitenden Diensteanbieter i.S.v. § 8 TMG sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Mit anderen Worten: Es gibt höchstens eine Verantwortlichkeit für Datensicherheit i.S.v. Bereitstellung der technischen Infrastruktur, deren Absicherung und Backup, aber nicht für den Erfolg der Zustellung. IMHO. 🙂
Sehr geehrter Herr Schaller,
dieser Blog befasst sich im allgemeinen mit den rechtlichen Problemen und damit ist auch dieser Beitrag auf die rechtliche Einordnung eines technischen Vorgangs ausgerichtet.
Mit dem Begriff “rechtlich erhebliche E-Mail”, sind rechtsverbindliche Willenserklärungen gemeint. Bei einem Brief sind auch nicht nur solche als rechtsverbindlich anzusehen welche dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen.
Dazu zählen ja auch, wie beispielhaft aufgeführt, Flugzeitänderungen oder -stornierungen bei einer Flugbuchung.
Bei der von Ihnen angesprochenen Beweispflicht ist es vielleicht nötig darauf zu verweisen, dass ein Ausdruck der E-Mail vor Gericht nicht einmal als Anscheinsbeweis gilt. Es gibt jedoch technische Verfahren mit denen die Abgabe der E-Mail beim Empfänger ESP nachgewiesen werden kann. Dies sollte unter dem Umstand, dass der Absender nicht nachvollziehen kann, ob die Zustellung nach diesem Punkt gescheitert ist, dafür ausschlaggebend sein die Beweispflicht auch nur bis zu diesem Punkt dem Absender aufzuerlegen.
In Bezug auf Ihren nächsten Absatz ist wieder nur auf die rechtliche Handhabe von Briefen zu verweisen. Es ist allgemein unüblich seinen eigenen Postservice zu betreiben und doch kann sich bei einem Einwurfeinschreiben i.d.R. auf den Zugang spätestens am nächsten Tag verlassen werden. Dieser Unterschied ist genauso zu bewerten, wie der eines normalen Briefes, bei dem ich auch keine Sicherheit habe. Genauso verhält es sich bei einer durch den Ottonormalverbraucher gesendeten E-Mail. Auch bei einem Brief, der dem Empfänger zugegangen ist, kann sich dieser nicht darauf berufen den Inhalt nicht zu kennen nur weil er diesen nicht geöffnet hat. Genauso verhält es sich bei einer E-Mail, die nicht gelesen wurde.
In Bezug auf das TMG ist einzuwenden, dass § 8 TMG sich im dritten Abschnitt des Gesetzes befindet, welcher sich ausschließlich mit der Verantwortlichkeit für die Inhalte, also den Content, der Informationen befasst. Die Verantwortlichkeit des ESP auf Empfängerseite für den Inhalt einer E-Mail ist in keinster Weise durch uns behauptet worden. Es geht in diesem Blogbeitrag um die Verantwortlichkeit der Weiterleitung wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können.