Kürzlich wurde ein aktuelles Kommunikationspapier zu Urheberrechtsreformplänen der EU-Kommission geleakt. Übertitelt mit „Towards a modern, more European copyright framework“, umreißt die EU-Kommission darin ihre Agenda zur Modernisierung und weiteren Harmonisierung des Europäischen Urheberrechts.
Ausgangspunkt des Dokuments sind die weiterhin rasante Entwicklung digitaler Technologien und die zunehmende Verfügbarkeit von Breitbandnetzen. Die damit einhergehende Erweiterung der Anwendungsbereiche digitaler Technologien und verbundener Geschäftsmodelle machen eine Neuausrichtung des europäischen Urheberrechtsrahmens notwendig. Zentrale Eckpfeiler sind die Mobilität von Onlineinhalten, die Harmonisierung von Schrankenregelungen, eine stärkere Vereinheitlichung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe und eine verbesserte Rechtsdurchsetzung. Auch die ambitionierte „Long-term Vision“ eines vollharmonisierten europäischen Urheberrechts wird formuliert – der Weg dahin soll allerdings schrittweise erfolgen.
Bezüglich der Mobilität von Onlineinhalten möchte die Kommission auf drei Ebenen tätig werden: Schon kurzfristig will sie die „Portabilität“ digitaler Inhalte verbessern. Dies soll die Verfügbarkeit von Onlineinhalten auch außerhalb des Heimatlandes gewährleisten. Ob dies beispielsweise auch den Erwerb neuer Inhalte aus dem Gastland einschließt, geht aus dem Dokument nicht hervor. Interessant ist dabei, dass zur Regelung eine EU-Verordnung vorgeschlagen wird. Bislang basiert das europäische Urheberrecht auf Richtlinien. Zudem prüft die Kommission, wie sie die grenzüberschreitende Verbreitung von Radio- und TV-Inhalten sowie die Digitalisierung und grenzüberschreitende Zugänglichmachung vergriffener Werke erleichtern kann. Etwaige Gesetzesvorhaben plant sie im Frühjahr 2016 auf den Weg zu bringen. Schließlich möchte die Kommission Rechteinhaber leichter auffindbar machen, den Abschluss von Lizenzverträgen vereinfachen und die europäische Filmindustrie fördern.
Handlungsbedarf hinsichtlich der Schrankenregelungen bestünden insbesondere für Zwecke der Lehre und Forschung. Laut EU-Kommission führten gerade nationale Unterschiede der Schranken „zur Veranschaulichung des Unterrichts“ sowie der Panoramafreiheit zu Problemen. Hinzu kämen das Fehlen einer klaren Regelung für Text- und Data-Mining (TDM) und Unzulänglichkeit der bestehenden Terminal- und Archivschranken. Schließlich seien die nationalen Beschränkungen zugunsten behinderter Menschen nicht zeitgemäß. Entsprechende Anpassungen von Schrankenregelungen, wie beispielsweise einer flexibleren Wissenschaftsschranke in Deutschland, werden auch auf nationaler Ebene diskutiert. So plant Heiko Maas bis Ende diesen oder Anfang kommenden Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg zu bringen. Auf europäischer Ebene soll kurzfristig die sog. „Blindenschranke“ aus dem Marrakesch-Vertrag umgesetzt werden. Ab 2016 könnten dann legislative Vorschläge in den weiteren Handlungsfeldern folgen. Auch im Hinblick auf Abgaben für Privatkopien soll überprüft werden, ob das zwischenstaatliche Zusammenspiel und die Verteilung der Einnahmen verbessert werden können. In diesem Bereich hat der EuGH ganz aktuell die Unzulässigkeit bestimmter Ausgestaltungen der Kopiervergütung entschieden.
Auch das heikle Thema der gerechten Vergütung und damit verbundener Marktmechanismen im Onlinebereich wird adressiert. Problematisch seien insbesondere die schwammigen Definitionen der Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung („communication to the public“, „making available“). Die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, gesonderte Schutzrechte (beispielsweise das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland) auf nationaler Ebene einzuführen, wird als „versuchte Lösungen“ kritisiert. Sie tragen das Risiko, die Rechtslage innerhalb der EU zusätzlich zu fragmentieren. Zunächst wird noch recht klar von „growing concerns about […] current EU copyright rules“ im Kontext von Machtungleichgewichten mit Online- und Aggregator-Diensten gesprochen. Konkrete Maßnahmen nennt die Kommission hier allerdings nicht. Sie formuliert sehr weich, ab 2016 „Maßnahmen zu erwägen“ und „Handlungsbedarf untersuchen“ zu wollen. In diesem Kontext sollen auch außergerichtliche Schlichtungsmechanismen geprüft werden. Ziel sei es unter anderem, die Vergütung für Autoren und Interpreten anzuheben und rechtssicherer zu gestalten.
Bezüglich einer verbesserten Rechtsdurchsetzung wird der Duktus des Kommunikationspapiers schärfer: Ein effektives und ausgeglichenes System zur zivilrechtlichen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen sei notwendig. So soll als Sofortmaßnahme die Erarbeitung eines „Follow-the-money“-Mechanismus begonnen werden. Dieser setzt auf Seite der Einnahmequellen aus gewerblichen Rechtsverletzungen an, um Verletzungshandlungen zu bekämpfen. Ab Herbst 2016 ist weiterhin mit Änderungen des EU-rechtlichen Rahmens im Hinblick auf die Identifikationsmöglichkeiten von Verletzern, die Schadensberechnung und die Verbesserung von einstweiligem Rechtsschutz zu rechnen. Als dritte Komponente werden Lösungsansätze nach dem sog. „Notice and action“-Prinzip geprüft. Diese setzen direkt bei den Providern an, um Verletzungen im Online-Bereich effektiver einzudämmen.
Reicht dies bereits für den „großen Wurf“ in Richtung eines vollharmonisierten Urheberrechts? Zumindest der Vorstoß im Bereich der Mobilität von Onlineinhalten ist zu begrüßen. Gerade im Bereich des inhärent grenzüberschreitenden Internet ist ein Geoblocking digitaler Inhalte für den EU-Bürger kaum nachvollziehbar. Im wichtigen Bereich der gerechten Vergütung und verbundener Marktmechanismen sind die Formulierungen noch recht weich und das Bild unschärfer. Hier kommt es darauf an, ob es mittelfristig beim „Erwägen von Maßnahmen“ bleibt oder die Weiterentwicklung eines europäischen Urheberrechts an Traktion gewinnt. Letztendlich ist auch der beschriebene „schrittweise Ansatz“ nicht unbedingt falsch – müssen legislative Änderungen doch auch die Umsetzbarkeit in der Praxis und die eventuelle Veränderung technologischer Realitäten im Blick behalten. Damit reicht es vielleicht nicht für den großen Wurf, aber jedenfalls für einen Schritt in die richtige Richtung. (S.D.)