BGH: Haftung für Hyperlinks

Eine der einfachsten Arten, Informationen auszutauschen, sind Links. Genau deswegen sind sie aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Doch: Was, wenn die verlinkte Seite einen rechtswidrigen Inhalt aufweist? Haftet dann auch derjenige, der den Link gesetzt hat? Genau mit dieser Fragestellung beschäftigte sich der BGH in einer neuen Entscheidung (Az.: I ZR 74/14).

Sachverhalt

Der Beklagte, ein Facharzt für Orthopädie, warb auf seiner Webseite für die Heilmethode der Implantat-Akupunktur. Unterhalb des Textes platzierte er einen Link, der zur Homepage des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V. führte. Auf deren Unterseiten fanden sich Informationen, die der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, als irreführend und damit rechtswidrig einstufte. Der Verein mahnte den Arzt ab, der den Link umgehend entfernte. Allerdings weigerte er sich, die Kosten für die Abmahnung zu begleichen. Deshalb musste – nach LG und OLG Köln – nun der BGH entscheiden, ob der Unterlassungsanspruch bestand und der Arzt die Mahnkosten zu zahlen hatte.

Haftung nach „allgemeinen Vorschriften“

Zuerst stellten die Richter fest, dass kein Gesetz diese Situation ausdrücklich regelt. Insbesondere das Telemediengesetz spare die Haftung für Hyperlinks aus. Somit richte sich die Beurteilung nach den „allgemeinen Vorschriften“. Danach könne eine Haftung aus drei Gründen bestehen. Absolute Rechte (z.B. Urheberrechte) wurden jedoch vom Arzt nicht verletzt, sodass der BGH die zwei anderen haftungsauslösenden Fallgruppen zu prüfen hatte.

Sicht eines „verständigen Durchschnittsnutzers“

Zum einen hafte, wer sich beim Setzen eines Hyperlinks den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen mache. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt sei, müsse aufgrund einer „Gesamtbetrachtung aller Umstände“ aus der objektiven Sicht eines „verständigen Durchschnittsnutzers“ beurteilt werden. Erscheine der fremde Inhalt durch den Hyperlink als eigener, müsse er wie ein solcher zugerechnet werden.

Im vorliegenden Fall verneinte der BGH diese Frage. Zwar habe der Arzt die verlinkte Seite „für seinen eigenen werblichen Auftritt genutzt“, jedoch habe der Link das Behandlungsangebot nicht vervollständigen sollen. Die Verwendung sei vielmehr vergleichbar mit „einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes“. Außerdem habe es sich nicht um einen sog. Deeplink gehandelt, sondern lediglich um einen Verweis auf die Homepage. Somit hätte ein Nutzer „erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren“ den rechtswidrigen Inhalt auffinden können.

Besteht eine Überwachungspflicht?

Zum anderen könne eine Haftung dadurch entstehen, dass der Linksetzer eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletze. Denn: Auf fremde Inhalte zu verlinken stelle nach Ansicht des BGH ein „gefahrerhöhendes Verhalten“ dar. Durch den Link könnten nämlich rechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Wer einen Link setze, müsse dieser Gefahr entgegenwirken, soweit es ihm möglich und zumutbar sei.

Den Linksetzer treffe also eine Prüfpflicht. Ihr Umfang müsse im konkreten Einzelfall durch Abwägung aller Umstände festgestellt werden. Der BGH stellt dazu auf den Gesamtzusammenhang ab, in dem der Hyperlink verwendet wird, sowie auf den Zweck des Links. Ferner sei entscheidend, ob derjenige, der den Link setze, um die Rechtswidrigkeit des fremden Inhalts wisse oder diese in zumutbarer Weise habe erkennen können.

Allerdings sei hier zugunsten des Linksetzers die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten, sofern der Link nur den „Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen“ erleichtere. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die „unübersehbare Informationsflut“ im Internet durch Hyperlinks geordnet werde. Für Internetnutzer seien Hyperlinks unerlässlich. Aus diesem Grund bestehe keine „proaktive Überwachungspflicht“.

Der Linksetzer müsse zunächst nur prüfen, ob der rechtsverletzende Inhalt deutlich als solcher erkennbar sei. Erfahre er jedoch später „selbst oder durch Dritte“ von der (möglichen) Rechtswidrigkeit, sei er verpflichtet, dies zu überprüfen und ggf. zu reagieren. Anderenfalls hätten Dritte einen Unterlassungsanspruch.

Im zu beurteilenden Fall wusste der Arzt nichts von etwaigen täuschenden Inhalten auf der verlinkten Seite. Erst durch die Abmahnung wurde er darauf hingewiesen, weshalb er den Link sofort entfernte. Somit schied auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung aus.

Auf einen Blick

Es gilt also: Wer sich als Linksetzer die verlinkten Informationen zu eigen macht oder auf Informationen verlinkt, die erkennbar rechtswidrig sind bzw. von deren Rechtswidrigkeit er Kenntnis erhält, muss den Link umgehend entfernen. Sonst haftet er.

Kritik

Die Entscheidung wurde teilweise kritisch aufgenommen. So fürchtet Rechtsanwalt Thomas Stadler, dieses „Notice-and-Takedown-Verfahren“ könne in Zukunft dazu führen, dass eher auf eine Linksetzung verzichtet würde, um einer Haftung sicher zu entgehen – ein Nachteil für das Funktionieren des Netzes.

Rechtsanwalt Timo Schutt fragt sich, ab wann eine Rechtsverletzung im Rechtssinne erkennbar sei. Es sei schon schwer, alle Inhalte einer durchschnittlichen Webseite zur Kenntnis zu nehmen – wie sollten diese dann auf Rechtswidrigkeit überprüft werden? Im Ergebnis bleibe abzuwarten, wie die Instanzgerichte mit dieser Rechtsprechung umgehen würden.

Trotz dieser Kritik: Die Entscheidung des BGH ist sachgerecht. Sie berücksichtigt einerseits, wie wichtig es ist, Links setzen zu können, und stellt andererseits keine allzu hohen Prüfungspflichten auf. Es ist hinnehmbar, dass derjenige, der auf eine Seite verlinken will, sich den Inhalt dieser Seite vorher anschaut. Ferner erscheint es angemessen, dass sich der Linksetzer, wenn er einen Hinweis erhält, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig sei, näher mit diesem auseinanderzusetzen hat und den Link gegebenenfalls entfernen muss. (L. K.)

Industriespionage und Geheimnisverrat in der digitalen Welt – Veranstaltungsbericht zum CMS IP Kongress 2016
Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor Landgericht Berlin (Update)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.