“Nazi-Schlampe” – Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!

Während der Auseinandersetzung zwischen dem Satiriker Jan Böhmermann und dem türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdogan hatte sich die AfD noch auf die Seite der Satire gestellt. Böhmermann hatte Erdogan in seinem Schmähgedicht als “Ziegenficker” bezeichnet. Dazu sagte der AfD-Bundesvorsitzende Jörg Meuthen im April 2016: “Satire, so fragwürdig sie auch sein mag, zur Strafverfolgung freizugeben, ist ein Anschlag auf die Freiheit, die Europa auszeichnet”. In der causa Weidel sieht die AfD die Sache anders. “Nazi-Schlampe” geht ihr dann doch zu weit.

Was ist geschehen?

Die Satiresendung “extra3” des NDR vom 27.04.2017 behandelte unter anderem den AfD-Parteitag. Dort wurde Alice Weidel zur Spitzenkandidatin der AfD gewählt. Im Anschluss an ihre Wahl sagte sie in ihrer Dankesrede:

„Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“.

Dies kommentierte der extra3-Moderator Christian Ehring wie folgt:

„Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“

“Sie muss die überspitzte Kritik hinnehmen”

Weil sich Frau Weidel an dem Wort “Nazi-Schlampe” störte, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den NDR, um die Verbreitung des Beitrags zu stoppen. Ihre Begründung: Die Aussage stelle eine Formalbeleidigung dar. Sie sei nicht von der Meinungsfreiheitsgarantie in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckt. Das zuständige Landgericht Hamburg folgte dieser Ansicht nicht. Es wies den Antrag nun mit Beschluss vom 11.05.2017 (zum AZ: 324 O 217/17) zurück:

“Als AfD-Spitzenkandidatin im Blickpunkt der Öffentlichkeit muss sie die überspitzte Kritik hinnehmen.”

Ehrings Äußerung sei, so das Gericht, zweifelsohne Satire. Damit ist sie aber nicht automatisch rechtmäßig. Das Gericht musste das Recht des Satirikers auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der AfD-Politikerin gegeneinander abwägen. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Präsentation und der Kontext, in denen die Aussage getätigt wurde. Zudem muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Weidel als Politikerin und Spitzenkandidatin einer Partei eine Person der Öffentlichkeit ist.

Ist das Satire oder kann das weg?

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Äußerung des extra3-Satirikers keine unzulässige Formalbeleidigung dar. Die Begriffe „Nazi“ und „Schlampe“ seien eine klar erkennbare satirische Reaktion auf die Forderung der AfD-Spitzenkandidatin, politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. Ehrich habe sich des dafür typischen Stilmittels der Übertreibung bedient. Die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ solle Frau Weidel nicht in ihrer Person herabwürdigen, sondern als politisch – und auch sonst gemeinhin – nicht akzeptierte Formulierung aufzeigen, wohin ihre Forderung führen könnte.

Aber die Alice ist doch gar keine Schlampe!

Enthält ein satirischer Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob der Empfänger darin eine für die Satire typische Übertreibung erkennen kann. Maßgeblich ist also, ob der Empfänger die Äußerung bewertend einordnen kann oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen muss, die Aussage sei tatsächlich wahr. Für seine Entscheidung betrachtete  das Gericht den Kontext, in dem die angegriffene Aussage fiel: Unmittelbar vorher sei erklärt worden, dass Weidel mit einer Frau zusammenlebe und mit ihr zwei Kinder habe. Auch habe sich der Moderator über ihr Erscheinungsbild auf dem Parteitag lustig gemacht. Er habe gesagt, dass sie aussehe wie eine BWLerin, die vom Voltigieren komme. In diesem Gesamtkontext sei dem Zuschauer klar, dass mit der Äußerung “Schlampe” eine für Frauen besonders politisch unkorrekte Bezeichnung gewählt wurde, die aber keinen Wahrheitsgehalt aufweise, sondern lediglich aufzeigen sollte, welche Konsequenz die Forderungen von Weidel haben könnten.

“Nazi-Schlampe” nicht zur allgemeinen Verwendung freigegeben

Die Meinung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit ein besonders wichtiges Verfassungsgut. In Anbetracht dessen wird die Entscheidung des Landgerichts Hamburg der Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerecht. Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass der Begriff “Nazi-Schlampe” in jedem Fall verwendet werden darf. Erst durch den Kontext kann der Begriff im Einzelfall zur zulässigen Satire werden. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie fein die Nuancen des Rechts sein können.

Update vom 10. Juni 2017:

Eine Rückfrage bei der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat ergeben: Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg hat Weidel zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, die Beschwerde dann aber zurückgenommen. Der Beschluss vom 11. Mai 2017 ist damit rechtskräftig.

 

Anh Tran

Streit um digitalen Nachlass - Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes
EuGH zu Streaming – Gefundenes Fressen für die Abmahnindustrie?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.