Pro und Contra: Die Verlagsbranche vor dem Aus oder gerechte Beteiligung der Urheber?

Der BGH hat die jahrzehntelange Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort gekippt. Es drohen Rückzahlungsansprüche in dreistelliger Millionenhöhe. Die Mehrzahl der Verleger schüttelt fassungslos den Kopf, während viele Urheber die ihrer Meinung nach gerechtere Verteilung der Einnahmen begrüßen.

Über das EuGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung haben wir bereits berichtet. Nun hat der BGH entsprechende Konsequenzen daraus gezogen. In dem Verfahren vor dem BGH standen sich der Autor Martin Vogel und die VG Wort gegenüber.
Die VG Wort macht kollektiv diejenigen Ansprüche und Rechte gegen Nutzer geltend, die ihr durch Wahrnehmungsvertrag von Autoren und Verlegern abgetreten wurden. Die vereinnahmten Gelder werden anschließend nach einem vorher festgelegten Verteilungsplan an die Berechtigten ausgeschüttet. Bisher erhalten die Verlage pauschal 30 bis 50 Prozent der Einnahmen. Damit ist jetzt erst einmal Schluss.
Der BGH hat entschieden, dass diese jahrzehntelange Praxis mit der geltenden Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen ist. Erzielte Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten müssen vollständig an die ursprünglichen Inhaber dieser Rechte verteilt werden. Inhaber der Rechte sind nach Ansicht des BGH die Autoren, nicht die Verleger. Eine Beteiligung der Verleger ist nur möglich, wenn das Gesetz ihnen ein eigenes Recht zuweist. Die verlegerische Leistung mag zwar erst die Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen des verlegten Werkes schaffen, so der BGH. Dadurch erwachsen dem Buchverlag allerdings noch keine originären Rechte oder Ansprüche auf Vergütung – diese stehen allein den Urhebern zu. Des Weiteren ermöglicht § 63a UrhG den Urhebern zwar, ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus an Verlage abzutreten. Diese Regelung ist jedoch gemäß der Entscheidung des EuGH richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Verlage diese Ansprüche lediglich im Interesse der Urheber von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen können.
Umstritten ist nicht nur die Begründung des Urteils, sondern auch seine Folge: Eine fatale Entscheidung, die insbesondere kleine Verlage in den Ruin treiben wird, oder ein wichtiger Schritt für die Urheber? (M. B.)

Pro

Das Urteil des BGH hat vielerorts für Empörung und Aufschrei gesorgt. Die verlegerische Leistung sei existenziell für die kommerzielle Verwertung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Urheberschaft an den Texten allein bei den Autoren liegt. Urheber ist gem. § 7 UrhG der Schöpfer eines Werkes. Schriftwerke gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ausdrücklich zu den geschützten Werken. Zwar leistet ein Verlag durch seine Arbeit mitunter einen Beitrag zur Schöpfung, regelmäßig jedoch erst nachdem das Werk durch die Hand des Autors bereits entstanden ist. Lediglich dies kann aber nicht zu einer Erweiterung des Urheberverständnisses führen. Das Werk bleibt deshalb die eigene geistige und persönliche Schöpfung des Autors, sodass auch nur ihm ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung zusteht. Aus rechtlicher Sicht hat der BGH eine konsequente Entscheidung getroffen und die schon seit Jahren kritisierte Verteilungspraxis der VG Wort für rechtswidrig erklärt.

Auch Autoren brauchen Geld zum Leben

Aufgrund des Urteils werden Rückzahlungen der Verlage an die VG Wort in Höhe von mehreren Millionen Euro erwartet. Es wird befürchtet, dass dies kleinere bis mittlere Verlage in den Ruin treibt. Gerade kleinere Verlage seien auf die Auszahlungen der VG Wort angewiesen, da diese einen großen Anteil ihres Gesamtumsatzes ausmachten.

Dabei wird jedoch offensichtlich verkannt, dass sich die Autoren in einer genauso schutzwürdigen Position befinden. Schriftsteller sind nur zu ca. 10% am Nettoladenpreis beteiligt. Sie sind somit finanziell auf die Auszahlungen der VG Wort angewiesen und zwar mehr noch als die Verlage, die nach den Buchhändlern den zweitgrößten Anteil am Verkaufserlös erhalten (Holger Behm, Büchermacher der Zukunft, S. 112).

Dass Verlage Insolvenz anmelden, mag vielleicht nicht im Interesse aller Autoren sein. Andererseits kann man sich auch fragen, inwieweit es in Zeiten von E-Books und Self-Publishing überhaupt noch traditionelle Verlagshäuser braucht.

Mehr Bücher für alle!

Zahlt die VG Wort die Einnahmen künftig nur noch an die Autoren aus, wird dies positive Auswirkungen auf die Produktivität der Autorenschaft haben. Die Aussicht auf gesteigerte Einnahmen schafft einen Anreiz, mehr Bücher zu schreiben. Hiervon profitiert die Literatur-, Kunst- und Wissenschaftslandschaft in Deutschland insgesamt. Gleichzeitig wird sich das gesteigerte Bücheraufkommen positiv auf die Umsätze der Verlagshäuser auswirken.

Natürlich nehmen auch die Verlage einen kulturellen Bildungsauftrag wahr. Ferner ist es nicht völlig auszuschließen, dass es am Ende vereinzelt zu finanziellen Einbußen kommen wird. Solange der Gesetzgeber aber nicht tätig wird, bspw. indem er ein neues Leistungsschutzrecht einführt, besteht für die Verteilungspraxis der VG Wort keine Rechtsposition – auch nicht aus Gewohnheitsrecht! Rein kulturelle Erwägungen erlauben nicht ohne rechtliche Grundlage zu handeln.

Urteil ist zu begrüßen

Stellt das Urteil somit einen wichtigen Schritt für die Urheber dar? Ja, das tut es. Vor allem ist die Verteilung von Einnahmen zwischen Verlagen und Autoren endlich in das breite Licht der Öffentlichkeit gerückt. Letztlich hat der BGH mit dem Urteil lediglich die gesetzliche Lage klargestellt.

Zu unbilligen Ergebnissen führt das Urteil jedenfalls nicht. Die Verlage – unabhängig von ihrer Größe – sollten ihre Einnahmen aus dem Vertrieb der Werke erzielen. Die Vergütungsansprüche stehen originär einzig und allein den Urhebern zu. Diese Differenzierung ist geeignet, eine klare und einfache Verteilungspraxis zu etablieren und somit letztendlich für Rechtssicherheit zu sorgen. (V. Z.)

Contra

„Das Urteil ist kulturpolitisch höchst problematisch“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des deutschen Buchhandels. Es sei ein „schwerer Schlag für die Verlagskultur in Deutschland“. Dem ist nur zuzustimmen.

Kurzsichtige Entscheidung

Das Urteil übersieht die Bedeutung verlegerischer Leistungen. sind für wesentliche Schritte bei der Entstehung eines Buches verantwortlich. So unterstützen sie die Autoren insbesondere bei der Textarbeit und der Ideenfindung. Daneben sind die Verlage für das Lektorat zuständig. Ferner entwerfen sie das Layout sowie das Coverdesign und organisieren den Vertrieb. Auch für die Werbung sind maßgeblich die Verlage zuständig. Sie ermöglichen erst, dass Autoren überhaupt existieren und sich weiterentwickeln können.

Finanzielles Desaster

Die Entscheidung des BGH ist in finanzieller Hinsicht eine herbe Niederlage für die Verlagshäuser und führt bei zahlreichen von ihnen zu einer äußerst unsicheren Zukunft. Die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften machten insbesondere bei kleineren Verlagen einen erheblichen Anteil des Gesamtumsatzes aus. Sie waren und sind darauf angewiesen – Kultur und Wissenschaft kosten eben viel Geld.

Die VG Wort zahlte während des Rechtsstreits ihre Ausschüttungen nur unter Vorbehalt. Jetzt stehen Rückzahlungen in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro an. Bekanntermaßen sind Verlage keine Gelddruckmaschinen. Wie sollen sie das stemmen? In vielen Fällen wohl gar nicht, sodass uns ein großes Verlagssterben bevorsteht. Das wird zu tiefgreifenden Veränderungen in der deutschen Verlagslandschaft führen. Der BGH verkennt, dass die Verteilung der Erlöse auf dem Willen der Beteiligten beruht.

Politischer Handlungsbedarf

Der C.H. Beck Verlag legte als Reaktion auf das Urteil bereits Verfassungsbeschwerde ein. Die Entscheidung des BVerfG ist jedoch nicht nur ungewiss, sie braucht auch ihre Zeit. Es besteht also ein politischer Handlungsbedarf!

Schon mit dem Reprobel-Urteil des EuGH wurden Stimmen nach einer Verlegerbeteiligung in der EU-Urheberrechtsrichtlinie laut. Die deutsche Politik hat am Ende doch die – wenig überraschende – Entscheidung des BGH abgewartet, anstatt im gerade verabschiedeten Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) eine klare Regelung zugunsten der Verlage zu treffen. Im Zuge der Verabschiedung des VGG fasste der Bundestag immerhin eine Entschließung zur gemeinsamen Rechtswahrnehmung von Autoren und Verlagen in Verwertungsgesellschaften. Die Politik darf jetzt jedoch nicht weiter zögern, sondern muss schleunigst handeln. Das Urteil mag zwar im Hinblick auf das deutsche bzw. europäische Urheberrecht dogmatisch richtig sein, letzteres bedarf aber einer Korrektur.

Die bisherige Verteilungspraxis hat sich über lange Jahre hinweg bewährt und muss mit Hilfe des Gesetzgebers erhalten bleiben. Den Verlagen könnte beispielsweise ein eigenes Leistungsschutzrecht, ähnlich dem der Sendeunternehmen oder Musiklabeln, gewährt werden. Forderungen danach werden immer lauter. Die Arbeit der Verlage ist essentiell und muss daher neben der Arbeit der Autoren eigenständig vergütet werden. Von einer blühenden Verlagslandschaft profitieren am Ende wir alle. (S. Se.)

Das Blog ermöglicht den Studierenden, sich vertieft mit Einzelfragen des Internetrechts zu beschäftigen und ihre juristische Argumentationstechnik zu schulen, indem sie ausdrücklich die Interessen einer Seite vertreten. Die Beiträge geben daher nicht zwingend die persönliche Meinung ihrer Autorinnen und Autoren wieder.
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5 Kommentare zu “Pro und Contra: Die Verlagsbranche vor dem Aus oder gerechte Beteiligung der Urheber?

  1. Guten Tag!

    Sie schreiben: “Den Verlagen könnte beispielsweise ein eigenes Leistungsschutzrecht, ähnlich dem der Sendeunternehmen oder Musiklabeln, gewährt werden.”

    Welche rechtlich (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Infosoc-RL und der dazu ergangenen Rspr. des EuGH) andere Alternative fällt Ihnen denn alternativ zu einem eigenen Leistungsschutzrecht ein?

    Beste Grüße

    Maximilian Greger

    • Lieber Herr Greger,

      Hier lässt sich auf den Artikel von Conrad / Berberich, in GRUR 2016, 648 verweisen. Diese rechtfertigen das Modell der Verlegerbeteiligung mit Hilfe der Privatautonomie der Beteiligten. Daneben wird die Möglichkeit der Fortsetzung der bisherigen Verteilungspraxis mit Hilfe eines Treuhandmodells vorgeschlagen. Außerdem werden die Anpassung des § 63a S. 2 UrhG sowie Mindestbeteiligungsquoten durch den Gesetzgeber ins Spiel gebracht.

      Ein Leistungsschutzrecht ist meiner Ansicht nach die nun beste Möglichkeit die Verteilungspraxis aufrecht zu erhalten. Bislang konnten die Tantiemen ausreichend durch die nun rechtlich gekippte Verteilungspraxis gezahlt werden, weshalb ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger nicht nötig wurde. Dies ist mit dem Urteil „Verlegeranteil“ weggefallen, weshalb die nun beste Lösung den gerechten Ausgleich zu schaffen ein Leistungsschutzrecht der Verleger ist. So fordern momentan gerade die Jugendbuchverlage die Schaffung eines eigenen Leistungsschutzrechts der Verleger. Dieses sollte meiner Meinung nach schon auf europäischer Ebene ermöglicht werden. So haben bisher insbesondere der Deutsche Bundestag ( Drucksache 18/8268 S. 5) und die Kommission den Handlungsbedarf deutlich gemacht.

  2. “Die VG Wort zahlte während des Rechtsstreits ihre Ausschüttungen nur unter Vorbehalt. Jetzt stehen Rückzahlungen in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro an. Bekanntermaßen sind Verlage keine Gelddruckmaschinen. Wie sollen sie das stemmen? ” und nur wenige Sätze weiter:

    “Die deutsche Politik hat am Ende doch die – wenig überraschende – Entscheidung des BGH abgewartet”

    Ja was nun? Die “wenig überraschende” Entscheidung des BGH bringt die Verlage nun anscheinend völlig überraschend in finanzielle Probleme? Alleine diese Argumententation zeigt die faktenresistente Ansicht der Verlage. Man hat Geld ausgegeben, von dem man wusste, dass man es “wenig überraschend” zurückzahlen muss. Man darf dank der Mauscheleien der VG Wort sogar die Gelder aus den Jahren vor 2012 behalten, die genauso illegal kassiert wurden. Und an die Autoren – die echten, die NUR davon leben – denken die Verlage ohnehin nicht. Man muss ja überteuerte Werbeprospekte für die Mülltonne drucken wie die “Zwiebel”.

  3. “Das Blog ermöglicht den Studierenden, (…) ihre juristische Argumentationstechnik zu schulen”

    Interessant! Ich habe allerdings hier den Eindruck, dass die präsentierten Argumente im Wesentlichen gerade nicht juristisch sind, sondern politisch, volkswirtschaftlich, ja, geradezu kulturwissenschaftlich.
    Davon abgesehen werden vielfach Umstände als gegebene Fakten genommen, die einen solchen Rang keinesfalls innehaben. Bsp.: Verlage sollten aus der Urheberpauschale vergütet werden, weil sie “für das Lektorat zuständig” sind. Gerade im Wissenschaftsbereich (in dem die Verlage den höchsten Anteil bekamen und auf den sich auch die Klage bezieht) findet schon längst überhaupt kein Lektorat mehr statt, und wenn doch, werden dafür Freelancer beauftragt, die von den Verlagen selbstverständlich nie an der Urheberpauschale beteiligt worden sind. Der Punkt ist doch, dass Verlage, juristisch gedacht, zu keiner der genannten Leistungen tatsächlich verpflichtet sind. Trotzdem haben sie eine pauschale Vergütung bekommen. Davon, dass sie durch solche Leistungen nicht zu Ko-Urhebern werden, mal ganz abgesehen.

  4. Auch die Pro-Argumentation wirkt uninformiert:

    “Zahlt die VG Wort die Einnahmen künftig nur noch an die Autoren aus, wird dies positive Auswirkungen auf die Produktivität der Autorenschaft haben. Die Aussicht auf gesteigerte Einnahmen schafft einen Anreiz, mehr Bücher zu schreiben. Hiervon profitiert die Literatur-, Kunst- und Wissenschaftslandschaft in Deutschland insgesamt.”

    Da drängt sich der Verdacht auf, dass die Tantiemen der VG Wort völlig überschätzt werden. Man arbeitet an einem Buch mehrere Jahre. Dieses Jahr zahlte die VG Wort dafür (bei durchschnittlichem Umfang und genügender Verbreitung des Werks) 900 Euro. Und zwar einmalig, nicht etwa pro Jahr. Wenn daraus 1800 Euro werden, dürfte das kaum jemanden dazu motivieren, “mehr Bücher zu schreiben”.

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