Pro und Contra: „Framing“ – eine Urheberrechtsverletzung?

Vor kurzem hatte der Europäische Gerichtshof (Beschl. v. 21.10.2014 – C 348/13 – BestWater) die Gelegenheit, sich mit dem sogenannten „Framing“ auseinanderzusetzen. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, u.a. Videos von Youtube oder ähnlichen Plattformen in eine beliebige andere Internetseite einzubetten. Entschieden werden musste die grundlegende Frage, ob das „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Wasserfiltern spezialisiert hatte, BestWater International, hatte eine Videoproduktion in Auftrag gegeben, welche sich innerhalb von zwei Minuten mit aktuellen Problemen der Wasserverschmutzung auseinandersetzte. Allerdings ging aus dem Video nicht hervor, dass das Unternehmen als Auftraggeber der Produktion fungierte. Das Video landete, offenbar ohne Zutun BestWaters, auf Youtube. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens betteten das Video nichtsahnend auf ihren eigenen Websites ein. BestWater, das gutes Geld für die Produktion des Videos investiert hatte, war davon nicht sonderlich begeistert und ließ die Handelsvertreter anwaltlich abmahnen. Daraufhin entfernten diese klaglos den „Frame“ von ihren Websites und unterschrieben eine entsprechende Unterlassungserklärung. Sie waren allerdings nicht dazu bereit, auch die Anwaltskosten zu übernehmen, sodass der Fall letztendlich doch gerichtlich verhandelt wurde.

Die drei mit dem Fall befassten deutschen Gerichte waren sich in der rechtlichen Beurteilung des Framings nicht einig. Insbesondere variierten die Ansichten dazu, ob „Framing“ das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletze. Da möglicherweise auch noch ein anderes, ungeschriebenes Verwertungsrecht in Frage kam, setzte der BGH das Verfahren aus. In einem Vorabentscheidungsverfahren wandte sich das höchste deutsche Zivilgericht an den EuGH mit der Frage, ob nach europäischem Recht – genauer nach der so genannten „InfoSoc“-Richtlinie – durch das „Framing“ eine öffentliche Wiedergabe vorliege.

Der EuGH verneinte dies und damit im vorliegendem Fall auch eine Urheberrechtsverletzung. Ausschlaggebend für den Gerichtshof war dabei vor allem, dass kein neues Publikum erschlossen worden sei, da das Video ja bereits auf Youtube zur Verfügung stehe und man es sich dort unproblematisch direkt anschauen könne.

Wie schon der lange Verfahrensgang mit seinen gegensätzlichen Entscheidungen der Instanzen andeutet, ist das Ergebnis des EuGH alles andere als selbstverständlich. Hier bedarf es einer genaueren Aufschlüsselung der zu Grunde liegenden widerstreitenden Aspekte. (TP)

Pro

Der große Nutzen des „Framing“ ist die Möglichkeit, insbesondere für Privatpersonen, auch fremde Inhalte problemlos auf eigenen Websites einbinden zu können. Gerade das Beispiel sozialer Netzwerke zeigt, wie beliebt das Einbetten von Youtube-Videos auf dem eigenen Profil geworden ist.

Nach dem Urteil des EuGH müssen sich entsprechende Nutzer nur noch sehr bedingt Sorgen um die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser Methode machen. Sofern sich der Verwender keines anderen technischen Verfahrens bedient als bei der ursprünglichen, vom Rechteinhaber gestatteten Wiedergabe und das Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird, liegt nach Einschätzung des Gerichts bei der Verwendung des „Framing“ keine öffentliche Wiedergabe eines Werkes vor.

Rechteinhaber kann Abrufbarkeit beeinflussen

Die zugrunde liegenden Erwägungen erscheinen plausibel: Hat der Urheber sein Werk in der Weise zur Veröffentlichung freigegeben, dass der entsprechende Inhalt für jeden Internetnutzer abrufbar ist, ist davon auszugehen, dass er auch sämtliche Internetnutzer als Publikum adressieren wollte. Wenn nun also im Zuge des „Framing“ auf ein solches Werk verwiesen wird, handelt es sich auch nicht um die Wiedergabe für ein neues Publikum.

Der EuGH bleibt somit seiner Linie, die er im Rahmen der Beurteilung von „Hyperlinks“ eingeschlagen hat (EuGH, Urt. vom 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson), treu.

Zugriffssphäre und nicht Anschein einer Nutzungshandlung entscheidend

Der Vergleich mit dem „Linking“ ist durchaus angebracht: Bereits das OLG München (Urt. v. 16.02.2012 – 6 U 1092/11) hat in zweiter Instanz festgestellt, dass die Einschätzung des BGH, nach der ein Nutzer, der einen „Deep Link“ setzt, das geschützte Werk weder selbst zum Abruf bereit hält, noch es auf Abruf an Dritte übermittelt (BGH Urt. vom 29.04.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID), sich problemlos auf das „Framing“ übertragen lässt.

Das heißt, dass sich der eingebundene Inhalt nicht in der Zugriffssphäre desjenigen befindet, der den „Frame“ setzt, was allerdings die maßgebliche Voraussetzung für die Annahme einer öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt. Konsequenterweise haben die deutschen Gerichte eine entsprechende Einordnung als öffentliche Zugänglichmachung im Hinblick auf das „Framing“ auch abgelehnt. Der EuGH hat nun also weitergehend und mit anderer Begründung klargestellt, dass sich darüber hinaus auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie keine anderweitigen Bedenken hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (als Oberbegriff zu den Verwertungsrechten nach § 15 Abs. 2 UrhG, der auf dieser Richtlinie beruht) ergeben.

Einwänden, nach denen ein Nutzer durch das Setzen eines „framenden Links“ den Anschein erweckt, er mache sich den jeweiligen Inhalt zu eigen, kann somit wirkungsvoll entgegen gehalten werden, dass ein solcher Anschein für die Annahme einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung eben schlichtweg nicht ausreicht.

Gewinn für die Netzfreiheit

Der Vorteil für die Netzgemeinde liegt auf der Hand: Die Verbreitung von Inhalten (neben Videos auch Texte und Bilder) über das Internet und der Zugang zu Informationen, durch die „Framing-Technik“ erleichtert, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nutzer müssen demnach auch keine urheberrechtlichen Abmahnungen für das Einbetten entsprechender Inhalte auf ihrer Website fürchten, jedenfalls solange das fragliche Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers frei im Internet zugänglich ist. Dies gewährleistet und fördert den grundrechtlich geschützten Meinungsaustausch.

Rechteinhaber bleiben nicht schutzlos

Auf der anderen Seite stehen die Urheber auch nicht ohne jeglichen Schutz da. Speziell bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses unter Konkurrenten können wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, auch Markenrechtsverletzungen sind denkbar. In Betracht kommen zudem Verletzungen des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts, wenn ein entsprechendes Werk in ein dubioses Umfeld eingebettet wird (zu denken wäre z.B. an Websites mit rechtsextremem oder pornographischem Inhalt). Darüber hinaus besteht für Rechteinhaber grundsätzlich die Möglichkeit, eine unliebsame Verbreitung ihrer Werke durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. durch Einrichtung einer Bezahlschranke, sog. Paywall) einzuschränken. (MR)

Contra

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten an einem Werbevideo, welches die Hintergründe Ihrer Dienstleistung oder Ihres Produkts erklärt. Sie haben viel Geld investiert, erwarten sich aber durch die Aufklärung Ihrer Kunden mehr Aufträge und damit hohen Gewinn. Sie stellen das Video auf Ihre Internetseite. Zudem laden Sie –im Unterschied zum Ausgangsfall- selbst dieses Video auf Youtube hoch, um einen möglichst weiten Interessentenkreis zu erfassen. Eines Tages bemerken Sie, dass sich Ihr Konkurrent dieses Videos per „Inline-Framing“ bedient und es für eigene Werbezwecke auf seiner eigenen Internetseite benutzt.

Stellen Sie sich nun ein zweites Szenario vor, Sie haben ausdauernd und intensiv ein Video zu einem politisch kontrovers diskutierten Thema produziert. Die Aussage des Videos liegt Ihnen am Herzen. Auch dieses Video stellen Sie auf Youtube ein, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Eines Tages sehen Sie, dass politisch radikale Aktivisten dieses Video auf ihrer eigenen Internetseite eingebettet haben und durch die Gestaltung der Seite, insbesondere durch Über- und Unterschriften, bekommt das Video auf einmal eine ganz andere Bedeutung. Eine, die Sie sich niemals gewünscht hätten.

Durch das Urteil des EuGH vom 21.10.2014 sind beide Szenarien nun möglich geworden. Obwohl durch „Framing“ der Eindruck vermittelt wird, dass das Werk auch von derselben Website stammt, auf der es sich befindet, verstößt eine erlaubnislose Einbettung nach Auffassung des Gerichtshofs nicht gegen das Urheberrecht. Das kann aus einer Reihe von Gründen nicht überzeugen.

Widerspruch zu grundrechtlichen Wertungen

Zwar hat der Urheber in den eingangs geschilderten Szenarien durch das Einstellen des Werks ins Internet dafür gesorgt, dass es der Öffentlichkeit zugänglich wird. Doch wird ihm durch die Möglichkeit der Einbettung auf einer anderen Seite die Kontrolle über die Rahmenbedingungen der Veröffentlichung genommen. Die Inhalte können sowohl wirtschaftlich als auch zumindest mittelbar inhaltlich ausgenutzt werden. Doch gerade davor soll das Urheberrecht ja schützen:

Art. 14 I GG und Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG geben dem Einzelnen eine verfassungsrechtliche Garantie auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuordnung des wirtschaftlichen Nutzens seiner geistig-schöpferischen Leistung. Zudem werden die Kreativität und die Persönlichkeitsrechte der Urheber und Künstler in Verbindung mit ihrem Werk geschützt. Auch auf europäischer Ebene wird dem geistigen Eigentum durch Art. 17 II GRCh Schutz geboten.

Die durch die BestWater-Entscheidung eröffnete Möglichkeit, dass Dritte sich per „Framing“ wirtschaftlich an geschützte Werke anhängen können und inhaltlich durch eine Einbettung in ein fremdes Umfeld die Aussage des Werks verfälschen können, widerspricht diesem grundrechtlichen fundierten Schutzauftrag.

Wesentliche Unterschiede zwischen Hyperlinks und „Framing“

Der BGH (Beschl. v. 16.05.2013 – I ZR 46/12 – Die Realität) hat zwar richtig festgestellt, dass die Technik des „Inline-Framings“ weder durch den Schutzbereich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §19a UrhG, noch den des Vervielfältigungsrechts gem. §16 UrhG erfasst wird. Doch hielt er es mit guten Gründen für möglich, dass es sich um ein ungeschriebenes Verwertungsrecht des §15 II UrhG handeln könnte. Dazu müsste sich diese Technik allerdings unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe subsumieren lassen.

Der EuGH verneint dies und nimmt Bezug auf das Svensson-Urteil (Urt. vom 13.02.2014 – C-466/12) vom Februar dieses Jahres: Eine Wiedergabehandlung, die sich desselben technischen Verfahrens bedient, wie auf der ursprünglichen Website, sei keine öffentliche Wiedergabe, wenn die Handlung -wie hier- nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolge. Der EuGH setzt damit irrig einfaches Hyperlinking und „Framing“ gleich und verkennt dabei, dass die Wirkung auf die Betrachter sich in beiden Fällen fundamental voneinander unterscheidet. Beim Hyperlinking wird dem Publikum, anders als beim „Framing“, schließlich offenbart, dass das fragliche Werk auf einer anderen Webseite zugänglich gemacht wird. Zudem macht sich der framende Nutzer das fragliche Werk zu eigen, gerade indem er es mittels des „Framings“ möglichst nahtlos in sein eigenes Angebot einfügt und dabei gezielt verschleiert, dass das Werk gerade nicht von seiner eigenen Website aus abgespielt wird.

Kaum Möglichkeiten für Rechteinhaber, das „Framing“ zu verhindern

Der EuGH verkennt außerdem, dass Rechteinhaber in der Regel praktisch gesehen kaum eine Möglichkeit haben, sich dem „Framing“ zu entziehen, wenn sie ihre Werke online zugänglich machen, selbst wenn dies sich nur an ein Spezialpublikum richtet.

Wirtschaftlich und sozial wichtige Plattformen wie Youtube, Twitter und Facebook bieten explizit freies Hotlinking als Dienstleistung an.

Zudem hat Google durch einen Filter, einer Image Mismatch Penalty, dafür gesorgt, dass Internetseiten, welche per Hotlinkingschutz die „Framingtechnik“ blockiert haben, auch für die Google Bildersuche gesperrt sind.

Wirtschaftlich unbillig

Das Ergebnis des EuGH wirkt höchst unbillig, sobald man sich eines anderen Aspekts dieser Rechtsprechung bewusst wird. Wer Frames verwendet, entlastet damit nicht nur den Host seiner Website vor immensem Datenverkehr, er erspart sich auch das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Einem erheblichen wirtschaftlichen Gewinn auf Nutzerseite stehen damit bei Anwendung der EuGH-Auffassung keinerlei Vorteile auf Seiten des Urhebers gegenüber.

Erweiterung des Publikums

Schließlich ist es auch verfehlt anzunehmen, dass stets dann, wenn ein Werk ohne Zugangsbeschränkungen im Internet abrufbar ist, eine Erweiterung des Publikums nicht mehr möglich ist. Dies verkennt, dass durch das Einstellen eines Frames auf einer spezialisierten Website praktisch durchaus ein neues Publikum angesprochen wird, welches anderenfalls keine Kenntnis von dem Werk genommen hätte. (LD)

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