Google stellte Anfang dieses Jahres seine neue Bildersuche vor. Sofort entstand eine hitzige Debatte rund um das Urheberrecht. Sie wird mit Parolen wie „Google tritt Kreative mit Füßen“ und „Wir sind keine rechtsfreien Sklaven eines Konzerns“ seitens der Kreativbranche und Webseitenbetreiber geführt. Am 24. April 2013 verklagte Freelens, der Berufsverband der Fotojournalisten, Google beim Landgericht Hamburg wegen der schon freigeschalteten Version der neuen Bildersuche für iPhone-Nutzer.
Worum es geht: Bisher zeigt Google die Bilder in seiner Bildersuche als kleine Vorschaubilder (sogenannte „Thumbnails“) an. Mit einem Klick auf ein Vorschaubild öffnet sich die Webseite des Inhalteanbieters in einem Rahmen auf der Google-Seite. Eine von Google gestaltete Seitenleiste beinhaltet genauere Informationen zu dem gesuchten Bild. In der neuen Bildersuche wird das gesuchte Bild mit einem Klick und mit hoher Auflösung auf der Ergebnisseite von Google angezeigt. Die Webseite des Content-Providers wird nicht mehr geöffnet.
Die neue Bildersuche ist in Deutschland bisher lediglich für iPhone-Nutzer freigeschaltet. Kritiker werfen dem Konzern vor, mit dem neuen Dienst bestehende Urheberrechte an den dargestellten Bildern zu verletzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“ die bisherige Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails in der Google Bildersuche für urheberrechtlich zulässig erklärt. Begründet wurde dies mit einer „schlichten Einwilligung“ der Rechtsinhaber in die Nutzungshandlungen von Google. Bleibt die Frage: Ist auch die neue Bildersuche mit deutschem Recht vereinbar? (T. Ho.)
Pro
Worum geht es mir als Nutzer, wenn ich eine Bildersuche benutze? Ich möchte damit Bilder finden. Logisch. Es geht mir nicht um textliche Inhalte. Dafür gibt es die „normale“ Suche. Wenn ich als Suchwort „Traumstrand“ eingebe, dann möchte ich Fotos der schönsten Strände der Welt angezeigt bekommen. Die neue Google- bzw. die aktuelle Bing-Bildersuche sind dabei äußerst nutzerfreundlich, da ich noch in der Suche durch die verschiedenen Bilder navigieren kann. Ich muss nicht jedes Bild einzeln aufrufen und die komplette dazugehörige Seite laden. Das will ich als Nutzer auch gar nicht.
Auch für Betreiber der Fotoseiten gut
Für die Betreiber der Internetseiten, auf denen die Bilder liegen, hat dies Vorteile: Der Traffic durch Nutzer, die sich nur Bilder anschauen wollen, minimiert sich so. Das spart Kosten und Aufwand. Außerdem kann nun die Anzahl der Besucher viel akkurater angegeben werden. Diejenigen, die sich einfach nur kurz ein Bild ansehen wollten, werden nicht mehr dazugezählt. Für diejenigen, die sich doch einmal für die Seite interessieren, gibt es eine Vielzahl von Links, die einen weiterleiten. Google hat bei seinen Tests sogar eine höhere Durchklick-Rate als bei der alten Suche festgestellt.
Suchmaschinen verlinken weiterhin nur
Google und Bing speichern die Bilder nicht, wie viele denken, auf ihren eigenen Servern. Von dem Aufwand eines solchen Unterfangens abgesehen, würden sie damit auch massiv Urheberrechte verletzen. Stattdessen werden die Bilder direkt von den Servern der Ursprungswebseites geladen. Das verrät schon ein Blick in den Quelltext. Es handelt sich um eine ganz einfache Verlinkung. Es erhöht sich auch nicht die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen. Durch das neue Design wird lediglich ein einziger Klick gespart. An das Bild in voller Auflösung kam man auch vorher schon völlig problemlos heran. Wer ein Bild auf seine Website stellt, muss damit rechnen, dass andere sich dieses herunterladen und auf ihren Festplatten speichern.
Opt-out problemlos möglich
Um auf die Urheberrechte an einem Bild oder auf dessen Herkunft hinzuweisen, kann es mit einem Wasserzeichen versehen werden. Möchte man hingegen nicht, dass das eigene Bild in einer Bildersuche erscheint, kann man dies gezielt verhindern. Google selbst erklärt sogar, wie das geht (Stichwort: robots.txt). Man kann sogar einen Schritt weiter gehen, indem man nur ein kleines Vorschaubild (sog. Thumbnail) auf seiner Seite anzeigt. Ein Klick darauf führt zu einer hochaufgelösten Variante. Während man nun für das Vorschaubild die Aufnahme in eine Bildersuche erlaubt, verbietet man dies für die hochaufgelösten Bilder. Ein weiterer Weg ist, über die Konfigurationsdatei .htaccess eine Einbindung zu verbieten oder sogar auf ein ganz anderes Bild weiterzuleiten. Die technischen Möglichkeiten sind da und ihre Umsetzung einfach.
Juristisch einwandfrei
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits zweimal mit der Bildersuche befasst. In seinem Urteil „Vorschaubilder 1“ hat er festgestellt (Rn. 36ff.), dass der Anbieter einer Suchmaschine unter bestimmten Umständen davon ausgehen dürfe, die Inhalte für seinen Dienst zu verwenden. Nämlich immer dann, wenn der Betreiber der Webseite von keinen technischen Möglichkeiten (s.o.) Gebrauch gemacht habe, die verhinderten, dass seine Inhalte bei einer Suchanfrage angezeigt würden. Noch klarer sei der Fall, wenn der Betreiber sogar eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen habe. In diesen Fällen könne dem Verhalten der Webseitenbetreiber entnommen werden, sie seien mit einer Nutzung durch (Bilder)Suchmaschinen einverstanden. Feste Grenzen, bis zu welcher Größe ein Bild noch als Thumbnail gilt, hat der BGH nicht aufgestellt. Dies wäre auch nicht praktikabel und sehr willkürlich. Stattdessen stellte der BGH weiter fest:
„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“
Damit hat sich der BGH für Veränderungen der Gewohnheiten geöffnet. Denn eine „nach den Umständen übliche Nutzungshandlung“ ist immer abhängig von ihrer Zeit. Die Suchmaschinen Bing und Conduit bieten in Deutschland schon seit ein paar Monaten diese „neue“ Art der Bildersuche an. Stoßen Google und das von Google aufgebohrte AOL dazu, so beläuft sich der Marktanteil der Suchmaschinen mit „neuer“ Bildersuche auf 94,3% (Stand April 2013). In diesem Fall muss einfach davon ausgegangen werden, dass die nach den Umständen übliche Nutzungshandlung so aussieht, dass schon bei der Suchmaschine durch die Bilder navigiert werden kann. Wer das nicht möchte, muss eben technische Maßnahmen treffen. Ansonsten willigt er in diese Art der Nutzung ein. (T. Hi.)
Contra
Das System Google
Ja, ich gebe es zu: Die neue Google Bildersuche funktioniert super. Übersichtlicher, schneller, zuverlässiger. Google hat es sich zur Aufgabe gemacht, seinen Nutzern im Wesentlichen das zu geben, was sie wollen. Und dann über zugeschnittene Werbung im Rahmen seiner Dienste Geld zu verdienen. Heruntergebrochen führt das dazu: Viele zufriedene Nutzer bedeuten viele zufriedene Werber, und die bedeuten viel Geld für Google. So funktioniert Google. Wer zieht den kürzesten Strohhalm? Die Interessen der Content-Provider – also derer, die Inhalte bereitstellen – lassen sich mit diesem System nicht immer in Einklang bringen. Warum ist das so?
Eric Schmidts Vision
Eric Schmidt, Chairman von Google, ist ein Mann mit einer Vision. Für ihn steht das Web 3.0 vor der Tür: Innovation heißt, die Suchergebnisse auf den Nutzer zuzuschneiden. Auf der Grundlage der gesammelten Daten sucht die Suchmaschine zusammen, was den Nutzern interessant erscheinen dürfte. Dann präsentiert Google die Informationen selbst.
Dabei bedient sich Google bei allem, was sich im Internet finden lässt. Weiterklicken nicht mehr notwendig.
Die Werkschöpfenden bleiben dabei auf der Strecke. Ihre Interessen spielen regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Für die Gesellschaft ist ihre Leistung aber wichtig. Sie zu schützen ist das legitime Ziel des Urheberrechts. Auf lange Sicht liegt das auch im Interesse der Nutzer: Wer Qualität will, muss die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen und aufrechterhalten.
In Schmidts Utopie vom Web 3.0 – oder ist es doch eher eine Dystopie? – greift die neue Bildersuche: Nicht mehr die Inhalteanbieter selbst, sondern Google präsentiert die Bilder. Wer sie downloaden will, kann das direkt von der Suchmaschinenseite aus. Eines Besuchs der Webseite bedarf es nicht mehr. Die Stellung der Content-Provider und Urheber verschlechtert sich.
Die neue Bildersuche und die Thumbnail-Entscheidung
Ist das rechtlich zulässig? Schon die alte Bildersuche bewegte sich am Rand der Legalität. Wenn Google das Bild in Miniaturformat als Suchergebnis anzeigt, greift Google in das Recht des Urhebers ein. Ihm ist es vorbehalten seine Werke zu vervielfältigen, § 16 UrhG, und öffentlich zugänglich zu machen, § 19a UrhG. Auch die Ausnahmen von diesem Recht, die Schranken aus den §§ 44a – 63a UrhG, sind für die Bildersuche nicht einschlägig. Nutzungsrechte wurden Google nicht eingeräumt. Und trotzdem ist das Ganze zulässig?
Um den Eingriff nicht als rechtswidrig einzustufen, musste der BGH zu einer juristischen Trickserei greifen: Er erfand die „schlichte Einwilligung“. Was bedeutet das? Wer will, dass seine Bilder nicht genutzt werden, muss selbst dafür sorgen, dass Suchmaschinen diese nicht finden (sozusagen nach einem, im Urheberrecht befremdlich wirkenden, Opt-out-Verfahren). Sonst dürfen Bilder „im üblichen Umfang“ genutzt werden. Den Suchmaschinen ist es erlaubt die Bilder so zu nutzen, wie sie es jetzt tun. Es ist üblich geworden. Für jeden anderen ist und bleibt es rechtswidrig, so zu handeln. Diese Privilegierung sieht sich Kritik ausgesetzt . Um das Urheberrecht nicht komplett zu unterwandern ist es notwendig, diese Ausnahme nur im engen Rahmen greifen zu lassen.
Fällt die neue Bildersuche also unter den Begriff „Nutzung im üblichen Umfang“? Bei der neuen Bildersuche will Google nicht nur Verkleinerungen, sondern die kompletten Bilder im Originalformat zeigen. Voraussichtlich wird dies durch „Framing“ passieren. Das Bild wird dabei nicht auf den Google-Server kopiert. Vielmehr wird das eigentliche Bild einfach in einem anderen Kontext – nämlich den der Bildersuche auf der Google-Seite – eingebunden. Die Frage, ob diese Technik der Inhalte-Einbindung rechtlich zulässig ist, beschäftigt den BGH in einem anhängigen Verfahren und wird mit großer Wahrscheinlichkeit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der intensiven Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsinhaber sollten die Gerichte „Framing“ aber für unzulässig erklären.
Dieser Eingriff in die Urheberrechte trifft die Urheber härter als die bisherige Bildersuche. Die Nutzer werden die Homepage in vielen Fällen überhaupt nicht mehr besuchen. Google mag anderes vermuten. Erste Erhebungen zeigen inzwischen jedoch so deutliche Tendenzen auf, dass eine nachteilige Wirkung wohl nicht von der Hand zu weisen ist.
Auch, wenn andere (kleinere) Suchmaschinen der Versuchung bereits erliegen: Die Nutzung der Bilder im Rahmen dieser neuen Bildersuchen ist nicht als üblich einzustufen und somit auch nicht mit dem Urheberrecht vereinbar.
Innovation? Ja, bitte! Aber nicht um jeden Preis!
Ja. Es ist richtig, dass das Urheberrecht hier Innovation nicht leichter macht. Auch richtig ist, dass es Fälle geben mag, in denen das, was Google tut, gar nicht schlecht für die Urheber ist. Aber es ist nicht an Google zu entscheiden, was für uns alle gut ist. Zur Kulturförderung ist es wichtig, dass das Recht, über die Verwertung seines eigenen Werkes zu entscheiden, beim Urheber verbleibt. Es ist Google möglich, das Bild zu zeigen, so wie es jetzt getan wird. Mit diesem Miniaturformat kann auf das eigentliche Bild verwiesen werden. Wenn Google die ganzen Bilder zeigen will, kann das realisiert werden. Sofern Google bereit ist, sich mit den Urhebern zu einigen. Wenn eine Einbindung wirklich zu deren Vorteil ist, werden diese sich offen geben. Andernfalls muss Google sie bezahlen. Letztendlich zeigt die Rechtsordnung Google die Handlungsspielräume auf. Nicht umgekehrt. Auch in diesem Rahmen bieten sich gewiss noch Möglichkeiten, den Dienst für die Nutzer zu optimieren.
Macht Euch stark!
Die Ankündigung einer neuen Bildersuche hat unter Kulturschaffenden (zu Recht) einen Sturm des Protestes entfacht. Initiativen wie „Verteidige Dein Bild“ setzen sich für die Rechte der Urheber ein. Inzwischen hat ein Berufsverband von Photographen bereits Klage gegen die neue Suche eingereicht. Erfolge dieser Aktionen sind auch von Vorteil für die Nutzer. Denn so gut die Präsentation auch sein mag: Am Ende ist das, was wirklich zählt, die Qualität des Inhalts.
Wie die Bildersuche in Deutschland aussehen wird, weiß noch keiner genau – sie wurde noch nicht eingeführt. Google hat angekündigt, nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die neue Bildersuche trotz allem eingeführt, kann es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, wie Bilder üblicherweise genutzt werden. Deshalb ist es an uns allen klar zu machen, dass man sich von Google nicht alles gefallen lässt. Jetzt ist es wichtig, langen Atem zu beweisen. (M. Se.)