Pro und Contra: Erschöpfungsgrundsatz im digitalen Bereich

Dem Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht gemäß §§ 15 I Nr. 2, 17 I UrhG das ausschließliche Recht zur Verbreitung seines Werkes zu. Dieses Recht erschöpft sich jedoch in Bezug auf das Original oder Exemplare des Werks, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert wurden (§ 17 II UrhG). Der Erwerber kann dann seinerseits das Werkstück weiterveräußern. Der Erschöpfungsgrundsatz basiert auf dem Gedanken, dass der zur Verbreitung Berechtigte durch die erste Veräußerung eine Vergütung erhalten hat und damit der Zweck seines Verbreitungsrechts erreicht ist. Ganz alltägliche Rechtsgeschäfte wie die Veräußerung von CDs und Büchern in Antiquariaten oder auf Flohmärkten werden so überhaupt erst möglich. Seit einigen Jahren wird diskutiert, ob und inwiefern dieser Grundsatz auf die Verbreitung digitaler Inhalte übertragbar ist.

In der Entscheidung Usedsoft urteilte der EuGH kürzlich, dass zumindest bei Computersoftware, die per Download erworben wird, die Erschöpfungswirkung eintritt. Das Recht der Vervielfältigung aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 bzw. § 69 c) Nr. 1 UrhG wird hierbei nicht verletzt, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung seine eigene Kopie unbrauchbar macht.

Der EuGH hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob diese Grundsätze auch für andere Werkarten gelten, ob und unter welchen technischen Voraussetzungen also beispielsweise die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch beim Online-Vertrieb von E-Books und Audiodateien eintreten sollte.

Das Problem wird übrigens nicht nur in Deutschland diskutiert: In den USA ist seit 2012 ein Rechtsstreit gegen den Betreiber einer Plattform für den Handel mit gebrauchten mp3-Dateien anhängig (Capitol Records, LLC v. ReDigi Inc., Case No. 12-0095, S.D.N.Y.). (M. Sa.)

Pro

Im analogen Warenvertrieb spielt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine wichtige Rolle. Sie trägt dem Interesse der Allgemeinheit an klaren und übersichtlichen Verhältnissen Rechnung. Gute Gründe sprechen dafür, sich für eine derartige Regelung auch bei Vertriebswegen im Internet zu entscheiden.

Die fortschreitende Digitalisierung hat einen wohl kaum zu unterschätzenden Einfluss auf den gesamtgesellschaftlichen Medienkonsum und damit auch auf die wirtschaftlichen Strukturen, die mit diesem in Zusammenhang stehen. Wer neuartige Sachverhalte lediglich in die bereits bestehenden dogmatischen Strukturen zu pressen versucht, verkennt, wie grundlegend diese Veränderungen sind. Digitalisierung verwässert die Grenzen zwischen körperlicher und nicht- körperlicher Wiedergabe (Hoeren CR 1996, 517, 519); das geltende Recht nimmt beispielsweise in § 15 UrhG noch explizit auf das Kriterium der Körperlichkeit Bezug. An dieser Stelle ist es notwendig, die gegebenen Strukturen zu überdenken. Eine Entscheidung, wie ein sachgerechter Interessenausgleich aussehen soll, muss aktiv getroffen werden.

Was genau spricht nun für die Einführung einer Erschöpfung auch für den Onlinevertrieb von Werken? Zunächst ähneln sich die Interessenkonstellationen. Ob beispielsweise ein Buch auf traditionelle Weise im Buchladen um die Ecke gekauft wird oder ob gegen einmaliges Entgelt ein unbefristetes Recht erworben wird, auf einem E-Reader den gleichen Text zu lesen: Die Lage ist für den Kunden sehr ähnlich. Er will das Buch zuerst lesen. Wenn er sich danach dazu entscheidet, dass er den Text in Zukunft nicht mehr benötigt, will er ihn weitergeben dürfen. Auf welche Art und über welches Medium dies geschieht, spielt regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Für den Anbieter unterscheiden sich beide Situationen ebenfalls nicht grundlegend. Wirtschaftlich gesehen sind diese Sachverhalte vergleichbar (EuGH C-128/11, Rz. 63). Auch Interessenvertreter des Handels streiten eine solche Vergleichbarkeit nicht ab, sondern berufen sich an anderer Stelle eben gerade darauf, dass die Sachverhalte im Grunde genommen doch gleich sind.

Insbesondere die Interessen von Anbietern und Kunden stehen sich in diesen Situationen widerstreitend gegenüber. Während Plattformbetreiber digitale Inhalte gewinnbringend verwerten wollen, liegt es im Interesse ihrer Kunden, ihr Eigentumsrecht frei auszuüben. Die Verkehrsfähigkeit spielt hierbei eine große Rolle.

Genau wie in der „analogen Welt“ hat der Anbieter auch beim Vertrieb in digitaler Form bereits bei der Erstverbreitung eines Werks die Möglichkeit, zu planen: Unterhält er ein Vertriebsmodell, das die Einräumung eines dauerhaften Nutzungsrechts zum freien Gebrauch vorsieht, kann er die potentiellen Auswirkungen einer Erschöpfung mit in seine Kalkulation einbeziehen. Eine nach seinem Erachten ausreichende Vergütung als Ausgleich für seine Tätigkeit kann er zu diesem Zeitpunkt verlangen.

Die Behauptung, die Gefahr der widerrechtlichen Mehrfachverbreitung würde sich potenzieren, wenn ein digitaler Erschöpfungsgrundsatz anerkannt werden würde, lässt unbeachtet, dass es heute für diejenigen, die sich gegen die Rechtstreue entscheiden, einfache Wege gibt, das Recht zu brechen. Nur allzu oft bedarf es wohl keiner tiefgehenden technischen Expertise, um dies zu tun. Eine Ausweitung des legalen Verhaltens wird nicht zu zusätzlichen Rechtsbrüchen führen (Berger GRUR 2002, 198, 200).

Es reicht vollkommen aus, dass eine Nutzung des Werkexemplars, das sich beim ursprünglich Berechtigten befindet, nach der unkörperlichen Weitergabe rechtswidrig wird. Danach darf nur noch der Empfänger die Datei nutzen. Dem Rechteinhaber kann dann ein Vernichtungsanspruch gegen den nun nicht mehr berechtigten Nutzer zukommen. Diese Regelung löst das Problem auf sachgerechte Weise und greift zugleich – beispielsweise bei der Unterteilung berechtigt/nicht-berechtigt oder beim Löschungsanspruch des Rechteinhabers – Mechanismen auf, die dem deutschen Urheberrecht nicht gänzlich fremd sind und somit kein Hindernis für die dogmatische Einbindung darstellen (Konzept: Berger GRUR 2002, 200 ff.).

Auch wenn es im Interesse der Vertreter einiger Wirtschaftsbereiche liegen mag, der Verabschiedung einer solchen Regelung entgegenzuwirken oder eine Einführung wenigstens hinauszuzögern: Die Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes für Online-Vertriebswege trägt letztendlich den Interessen aller Beteiligten in angemessener Weise Rechnung, sie ist deshalb zu befürworten. (M. Se.)

Contra

Es ist in der Tat richtig, dass die Grenzen körperlicher und unkörperlicher Werknutzungen verwischen und neuartige Sachverhalte unter bestehende dogmatische Strukturen oft nicht sachgemäß subsumierbar sind. Dies spricht aber gerade nicht für die unbedingte Übernahme bestimmter Konzepte wie etwa des Erschöpfungsgedankens. Der „Cyberspace“ ist nicht einfach Abbild der analogen Welt, er erweitert vielmehr durch neuartige Handlungsmöglichkeiten den sozialen Raum, der durch die bestehende normative Ordnung nicht immer sachgerecht gerahmt werden kann.

Mit Hinweis auf eine vergleichbare Interessenlage wird eine Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf digitale Güter im Online-Vertrieb erwogen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die Frage, ob die Online-Übermittlung von Werken eine das Verbreitungsrecht erschöpfende Erstverbreitung darstellt. Gem. § 15 I Nr. 2 UrhG ist das Verbreitungsrecht allerdings an einen körperlichen Gegenstand gebunden, der im Online-Vertrieb nicht übermittelt wird. Dieser Vorgang ist vielmehr als öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG, Art. 3 der RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) zu klassifizieren, welches eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bzgl. des Vervielfältigungsstückes jedenfalls nicht unmittelbar auszulösen vermag. Eine andere Auslegung des Art. 3 III InfoSoc-RL ist aufgrund Erwägungsgrund 29 dieser Richtlinie und den Vereinbarten Erklärungen zu Art. 6 und 7 des WIPO-Urheberrechtsvertrages auch nur schwer möglich.

Dagegen wird vorgetragen, dass die Aushändigung eines körperlichen Vervielfältigungsstückes einerseits und die unkörperliche Onlineübermittlung andererseits funktional äquivalent seien, bei wertender Betrachtung ein Unterschied also nicht gemacht werden dürfe (EuGH, C-128/11, Rn. 61) und daher eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in Betracht komme (Stieper ZUM 2012, 668, 669). Dabei ist jedoch schon die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fragwürdig. So unterliegen körperliche Vervielfältigungsstücke durch Lagerung und Gebrauch Abnutzungserscheinungen, die nach einer gewissen Zeit regelmäßig zur Unbrauchbarkeit dieser Gegenstände führen. Dadurch werden diese Gegenstände mit der Zeit dem Markt entzogen. Die Nachfrage nach neuen Gegenständen, durch deren Vertrieb die Werkschaffenden weitere Vergütung erzielen können, bleibt mithin bestehen. Unkörperliche Güter hingegen sind von diesem Phänomen grundsätzlich nicht betroffen. Dieser Unterschied findet beispielsweise Anerkennung im europäischen Fernabsatzrecht, das hinsichtlich des Widerrufsrechts des Erwerbers zwischen körperlicher Verbreitung und unkörperlicher Vervielfältigung unterscheidet, Art. 16 lit. m) der RL 2011/83/EU (Stieper ZUM 2012, 668, 669).

Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausgeht, fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke. So geht aus dem Kommissionsbericht COM (2000) 199, S. 17 ausdrücklich hervor, dass Erschöpfung nur eintrete bei der Veräußerung von physischen Vervielfältigungsstücken, die Online-Übermittlung jedoch nicht erschöpfend wirke. Nach diesen Wertungen, spätestens aber nach Inkrafttreten des WIPO-Urheberrechtsvertrages, dessen Vereinbarte Erklärungen zu Art. 6 und 7 des Vertrages explizit und ausschließlich körperliche Vervielfältigungsstücke als Gegenstand des Erschöpfungsgrundsatzes aus Art. 6 II des Vertrages für zulässig erklären, muss auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf digitale Güter ausscheiden.

Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen das Telos der Erschöpfung: Ziel dieser ist nämlich primär die Sicherstellung des freien Warenverkehrs durch Erhalt der Verkehrsfähigkeit von Waren (Omsels GRUR 1994, 162, 165), im speziellen Fall hier der Werkstücke (BGH ZUM 2000, 1082, 1984 – Parfumflakons). Gegenstand des Online-Vertriebs digitaler Güter sind jedoch nicht Werkstücke als verkörperte Inhalte, sondern vielmehr die Inhalte selbst. Dieser Wegfall der Bindung an physische Werkstücke eröffnet eine neue Vielzahl von flexiblen Vertriebsformen, die sich viel stärker an partikularen Kundeninteressen orientieren können.

Wollte man den Erschöpfungsgedanken trotz allem auf digitale Sachverhalte anwenden, so müsste dies allerdings auf Transaktionen beschränkt bleiben, die dem Erwerber ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Kopie einräumen (so auch der EuGH in C-128/11, Rn. 45). Nur diese können in etwa vergleichbar mit dem Erwerb eines physischen Werkstückes sein. Die rechtliche Bindungswirkung ist für den Endverbraucher im Einzelnen jedoch regelmäßig nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist zu befürchten, dass sich die Marktteilnehmer mit weiteren urheberrechtlichen Detailfragen auseinandersetzen müssten, wenn der Erschöpfungsgrundsatz auch bei unkörperlichen Werkexemplaren Anwendung finden würde. Sie wären also mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert (Ganea GRUR Int. 2005, 102, 106). (J. H.)

Das Blog ermöglicht den Studierenden, sich vertieft mit Einzelfragen des Internetrechts zu beschäftigen und ihre juristische Argumentationstechnik zu schulen, indem sie ausdrücklich die Interessen einer Seite vertreten. Die Beiträge geben daher nicht zwingend die persönliche Meinung ihrer Autorinnen und Autoren wieder.
Pro und Contra: Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Update)

6 Kommentare zu “Pro und Contra: Erschöpfungsgrundsatz im digitalen Bereich

  1. Software wird m.W. heutzutage oftmals mit Key-Codes für einzelne Produkte gesichert und verbunden, wodurch die körperlose Software eine Art Körperformat bekommt. Gebe ich körperlich ein Buch weiter, ist es bei Software der Key-Code. Medien mit Spielesoftware wie z.B. HOI4 wird ja auch per DVD mit Key verkauft und kann weiter verkauft werden. Auf der Hauptseite steht aber nichts von STEAM oder Hinweis über bereits verwendete Keys machten das Spiel für Dritte unbrauchbar – also kein Hinweis auf diesen “Hemmschuh” bei Weitergabe: geschenkt oder weiterverkauft!!! Es kann sicher neuere Online-Vertriebssysteme geben, aber wenn es parallel körperliche Hardware wie DVD mit Key wie alternativ unkörperliche SW-Käufe nur per KEY gibt, sollte eine weitere Veräußerung und Nutzung der Software möglich sein. Plattformen können ja neben dem Spielepreis auch Betreiberpreise für die Plattformen anbieten, falls die einmaligen Verkaufspreise der Spiele nicht ausreichen für den Betrieb der Plattform. Mein Account ist dann die Verbindung und gegenseitige Sicherheit und Verifizierung auf diesen Plattformen. Meine Spiele mit Keys werden dort gelistet/geführt/geparkt und sollten jederzeit von einem auf ein anderes Konto übertragen werden können. Hierfür könnte ja alternativ auch eine Gebühr von 1 Euro für einen Kontoübertrag vom Betreiber der Plattform angeboten werden. Bei Accountübernahmen könnten dann z.B: auch eine max-Gebühr von 5-20 Euro je nach Spielemenge/Accountgröße dem Betreiber zugute kommen. Nur SW mit KEY sollten wie ein Buch sollte einfach weiter verkaufbar und veräußerbar sein. Ich habe z.B: nun dieses Spiel mit Key, der Verkäufer wollte es nicht mehr spielen bei Steam und kann es nicht auf mein Konto übertragen (lassen). Eine einfache Bestätigung per Mailhinweis für Online-Übergabe sollte ohne PRobleme leb bar sein, da Verkäufer wie Käufer ja einen Steamaccount benötigen/haben müssen! M.E. sollten diese Verbindungen von SW mit Keys und Plattform-Account auflösbar gestaltet werden. Der Anbieter hat halt die Pflicht, seine Vertriebskosten für die Spiele parallel mit den Betriebskosten für die Plattform getrennt zu kalkulieren und einzutreiben. Wenn es sich nicht rechnet, wird es wie bei allen Produkten halt keine Plattform oder keinen SW Vertrieb bei STeam und Co. geben müssen. That is business. Business darf aber nicht den Fokus der Umsatzgenerierung als Grundsatzschwerpunkt haben, da so auch die Nachhaltigkeit und Ökologischen Notwendigkeiten unterhöhlt werden – zumindest solange es auch parallel Hardware per DVD mit KEYs gibt. Am Ende wäre auch zu beachten, das körperliche Waren oftmals einen langjährige Haltbarkeit aufweisen: Büchern, Autos, Fahrräder, Hifi-Geräte, Küchengeräte etc. halten oftmals 20 bis 50 Jahre Länger oder länger – besonders bei sorgfältiger PFlege/WArtung. Das habe ich bei sorgsamer Verwaltung meiner Accounts und meiner HW-DVDs mit Keys ebenso. Wenn also ein Spiel wie ein Buch eine Generationenzeit von mind. 50 Jahre haltbar gewertet würde. Wäre es relativ leicht ein gemischtes Urteil zur Zufriedenheit aller zu liefern. Denn wenn auch z.B: mal Accounts durch Tod vererbt werden sollen, analog zu körperlichen und anderen virtuellen Rechten wie Pflichten, wäre der Account wegen dem Bezug zur Person sicher löschbar anzubieten, allerdings sollten die Inhalte = Software mit Keys vorab übertragbar = vererbbar gehalten werden (müssen). Sonst haben wir zusätzlich auch die relativ unökologische Obsoleszenz-Thematik wie bei körperlicher Technik, wodurch u.a. bei zu langen AGBs und nicht direkten Hinweisen bei jedem Kauf diese derzeit gelebten Einschränkungen zu einseitig für den Verkäufer und dessen Rechte spricht. Dann haben wir aber Extrem-Kapitalismus, der sicherlich auf Kosten der sozialen wie umwelttechnischen etc. laufen wird. Bündelangebote aus SW-Kauf mit KEys und Plattform-Nutzergebühren sind sicher möglich, sie sollten aber stets klar und primär sichtbar vermittelt und bei Bedarf auch trennbar gelebt werden. Ich weiß ehrlich nicht, wie wir solche Entwicklungen zulassen können, welche auch mit den Unterschieden der Generationen und deren Schwerpunkte und ERfahrungen ein gefährlicher Entwicklungspunkt für unsere gesamte Erdengesellschaft darstellt. Solche Themen sind unterschwellig mehr wie nur einzelne Rechtsthematiken. Für mich wäre final auch hilfreich, das ich mich auf unsere deutsches bzw. europäisches Recht verlassen kann, indem u.a. primär alte bekannte Regelungen auch weitesgehend auf neue Technik anwendbar gelebt und dokumentiert wird, bis es offiziell neue eindeutige Rechtsprechungen gibt. Aktuell scheint das seit über 10 Jahren ungelöste und schwebend zu sein. Viel zu lange und für mich nicht nachvollziehbar, außer wenn man Willkür, Wucher und Wehrlosigkeit als wirtschaftliche Eckpunkte hoffähig machen oder halten möchte. Es bleibt viel abzustimmen.. stetig und menschen wie sozial orientiert = KUNDE/User und die Natur/Umwelt haben immer Vorrang in einer freiheitlichen Welt und bei Mißverständnis sollte es z.B: möglich sein, einfach gegenseitig alles zurück zu fahren bzw. zurück zu geben (Geld gegen Ware – körperliche wie nicht körperliche). So würden keine Verluste auf beiden Seiten entstehen bzw. Aufwände und Kosten für beide Seiten identisch wie bei allen Aktionen wenn wir etwas suchen oder verkaufen wollen. Sonst bekommen wir wie bei Ebay regelwidrige Entwicklungen, wo Verkäufer Ware für 1 Euro verkaufen/Anbieten, obwohl es 10 oder mehr wert ist und dafür 8-10 euro Versandkosten ausschreiben. Verkaufsgebühren werden so widerrechtlich auf den Käufer übertragen, der Verkäufer zahlt zu wenig Ebay-Verkaufsgebühren, weil er ja seinen Gewinn über die Drittkosten an Versand und Verpackung einspielt, worauf Verkäufer wie Käufer normal wenig Einfluß haben. Auch Handel verdient gewisse Ethik- und Moral bzw. Grundregeln, die allen Beteiligten Prüfbarkeit, Vergleichbarkeit und Justizierbarkeit garantieren. Handel muß gar nicht so schwer sein, wenn wir die Kommunikation vorab schon userfriendly gestalten würden – bzw. diese verpflichten würden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.