Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist in aller Munde. Der aktuelle Koalitionsvertrag der Regierung Merkel-II aus dem Jahr 2009 sieht die Einführung eines solchen Rechts für Presseverleger in dieser Legislaturperiode vor. Ein entsprechender Entwurf wurde inzwischen in den Bundestag eingebracht. Vor allem die Netz-Öffentlichkeit führt eine kritische Debatte um das Thema (siehe nur: Sascha Lobo).
Problematisch für die Verlage ist, dass ihre Leser durch Suchmaschinen und Newsaggregatoren (allen voran Google) unter Verwendung eines kurzen Teasers, dessen Wortlaut dem betreffenden Presseartikel entnommen wurde, unmittelbar zum Artikel geleitet werden. Dadurch werden die mit Werbung versehenen Startseiten der Presseverlage nicht mehr angesteuert, sodass den Presseverlagen potentielle Werbeeinnahmen verloren gehen. Dafür möchten sie von den Suchmaschinenbetreibern entlohnt werden. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet könnte eine solche Entlohnung ermöglichen. (M. Se.)
Pro
Das Leistungsschutzrecht soll die Marktgerechtigkeit wiederherstellen. Es schafft eine Einnahmequelle für Presseverleger, die sich im digitalen Zeitalter zunehmenden Schwierigkeiten ausgesetzt sehen. Die meisten Angebote sind derzeit nur durch Werbung oder Querfinanzierung überlebensfähig. Bezahlmodelle wie sog. „Paywalls“ versprechen keinen Erfolg, wenn die Leser ihre Nachrichten genauso gut kostenlos bekommen können. Nur: Wer produziert diese Nachrichten, wenn die Print-Medien aussterben? Auch heute noch wird ein Großteil der journalistischen Inhalte von Offline-Redaktionen und nicht von Bloggern geliefert.
Eine staatlich unabhängige Presse ist von enormer Wichtigkeit für unsere Demokratie. Nur durch aufwändige Recherche können Skandale aufgedeckt und Exklusivnachrichten publiziert werden. Doch Qualitätsjournalismus hat seinen Preis: Es müssen Redaktionen aufgebaut und finanziert, Themen gesucht und Gehälter gezahlt werden. Die Presseverleger machen Werbung und etablieren Marken, die für Glaubwürdigkeit oder eine bestimmte politische Richtung stehen. Nicht nur deshalb tragen sie ein wirtschaftliches Risiko. Diese unternehmerische und organisatorische Leistung der Presseverleger soll geschützt werden – genau wie die Leistungen der Werkvermittler aus der Film- und Musikindustrie, welche bereits über Leistungsschutzrechte verfügen.
Gleichzeitig verdienen Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren eine Menge Geld mit Presseerzeugnissen. Der Leser kann sich einen Überblick verschaffen, ohne auf die Webseiten der Verlage zugreifen zu müssen. Dadurch entgehen den Presseverlegern Werbeeinnahmen. Die Verleger können zwar die Zugriffsmöglichkeiten der Suchmaschinen mit einer Robots.txt-Datei beschränken, nicht aber Preise und Konditionen der gewerblichen Nutzung festlegen. Der Wettbewerbsdruck ist groß – es ist für die Verleger daher besonders wichtig, auch weiterhin von ihren Lesern gefunden zu werden. Niemand hat die Absicht, die Informationsfreiheit einzuschränken: Google und Co sollen lediglich „ein paar Knöpfe entrichten dafür, das[s] sie die Leistung von anderen aufbereiten und für ihre Geschäfts- und Werbezwecke benutzen.“
Außerdem vereinfacht das Leistungsschutzrecht die Rechtsdurchsetzung durch die Presseverleger. Zwar sind die einzelnen Beiträge der Autoren schon urheberrechtlich geschützt. Das Internet ermöglicht es jedoch, massenhaft Presseinhalte zu vervielfältigen und kommerziell zu verwerten. Dadurch entsteht ein eigenes Schutzbedürfnis der Presseverleger. Bislang können die Verleger nur die abgetretenen Rechte der Urheber geltend machen. Das kann zu Beweisschwierigkeiten führen: Der Verleger muss für jeden einzelnen Beitrag die Rechtekette nachweisen. Haben die Autoren keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, ist der Verleger auf deren prozessuale Mitwirkung angewiesen. Gerade große Verleger beschäftigen allerdings eine Vielzahl von Autoren mit verschiedenen Verträgen. Ein effektives Vorgehen gegen derartige Rechtsverletzungen ist meist nicht realisierbar. Mit einem Leistungsschutzrecht wären die Presseverleger in allen Fällen aktivlegitimiert. Der positive Nebeneffekt: Sind die Verleger nicht auf abgeleitete Rechte angewiesen, wird auch der Druck auf Total-Buy-Out-Verträge gesenkt.
Der internationale Vergleich zeigt: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird auch in anderen Ländern diskutiert. Das „Publisher’s Right“ in Großbritannien existiert schon seit 1956. Aufgrund des britischen Einflusses haben Irland, Australien, Bangladesch, Indien, Neuseeland, Pakistan und Singapur ebenfalls ein Recht der Verleger eingeführt. Vergleichbare Rechte finden sich in China, in den Niederlanden, in der Tschechischen Republik sowie in Ungarn, Griechenland und Portugal.
Bei dem neuesten Gesetzentwurf handelt es sich um eine „Kleine Lösung“. Betroffen sind nur noch „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten“. Wer genau darunter fällt, muss letztendlich durch die Gerichte entschieden werden. Nutzer und Blogger müssen allerdings keine Abmahnwelle fürchten. Zitate und Verlinkungen bleiben erlaubt. Auch die Belange der Journalisten werden berücksichtigt: Das neue Leistungsschutzrecht kann nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden. Gem. § 87h UrhG soll eine angemessene Vergütung des Urhebers gewährleistet werden. Die dahingehende Kritik am Leistungsschutzrecht erweist sich damit als unbegründet. (R. S.)
Contra
Ein Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverlage? „Das ist in etwa so, als würde ein Restaurantbesitzer Geld von den Taxifahrern verlangen, die ihnen Gäste bringen.“ So beschreibt Mario Sixtus in seinem offenen Brief an die Verleger deren Forderung nach einem LSR. Und damit trifft er den Nagel auf dem Kopf: Allein Google leitet weltweit jeden Monat 4 Milliarden Klicks auf Verlagsseiten weiter. So werden z.B. 45% der Onlineleser von „Die Welt“ oder sogar 49% derer von „Focus“ durch Google auf die Seiten gelenkt. Dazu kommt noch die Unterstützung durch andere Nachrichtenaggregatoren wie z.B. Rivva oder Virato.
Niemand hat die Verlage dazu gezwungen, ihre Inhalte frei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie tun es bewusst. Niemand hat sie gezwungen, ihren Webauftritt durch Suchmaschinenoptimierung besonders leicht auffindbar zu machen. Sie tun es bewusst (s. besonders K. Antonia Schäfer). Und niemand hat sie gezwungen, ihre Artikel durch Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren indizieren zu lassen. Das könnte man ganz einfach verhindern. Von der Möglichkeit, bei Google nur den blanken Link ohne Snippet – der in aller Regel urheberrechtlich frei ist (der BGH lässt grüßen) – anzuzeigen ganz zu schweigen (vgl. Till Kreutzer). Die Verlage nutzen diese technischen Mittel bewusst nicht, weil sie über Suchmaschinen gefunden werden wollen und zum großen Teil auch davon abhängig sind (so auch das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht). Nun für freie und kostenlos zur Verfügung gestellte Inhalte von den nutzer- und damit Gewinn und Einfluss generierenden Diensteanbietern den Erwerb kostenpflichtiger Lizenzen zu verlangen, ist widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH I ZR 69/08 – Vorschaubilder I).
Es wird angeführt, dass Google viel Geld durch die Inhalte der Verleger verdiene. Einen Teil dieser Gewinne könnte man doch an diese wieder ausschütten. Dem liegt aber eine falsche Annahme zugrunde. Google News ist anzeigenbefreit. Eine kommerzielle Zweitauswertung findet hier gar nicht statt. Weiter wird argumentiert, dass die Verlage einen finanziellen Verlust dadurch erleiden, dass die Nutzer durch die direkte Verlinkung auf den Artikel an der Werbung auf der Startseite der Verlagsseiten vorbeigeführt werden (so Prof. Dr. Matthias Schwarz). Das Setzen von Deep-Links ist allerdings durch den BGH in seinem Paperboy-Urteil ausdrücklich nicht als Urheberrechtsverletzung eingestuft worden. Auch deshalb wird u.a. von der GRUR zu Recht davor gewarnt, dass das LSR zu einer Monopolisierung von Sprache führen würde.
Um auf die Inhalte der Verlage verweisen zu können, müssen die Suchmaschinen genauso Geld und Arbeitsstunden in die Entwicklung von Diensten und Technologie investieren, wie Verlage in die Erstellung neuer Inhalte. Ein Marktversagen liegt also nicht vor. Vielmehr funktioniert der Markt hier, da beide Seiten an die Leistungen der jeweils anderen anknüpfen und voneinander profitieren.
Daneben gibt es auch keine Rechtsschutzlücken. Im Gegensatz zu Musikverlagen ist der Nachweis der kompletten Rechtekette bei Presseverlagen relativ einfach: In aller Regel wird ein Artikel von einem Autor verfasst, der seine Rechte im Rahmen eines „Total-Buyout“ an den Verlag abtritt. Gegen Downloadplattformen oder die ungefragte Verbreitung von ganzen Artikeln kann also schon nach dem heutigen Urheberrecht vorgegangen werden. Zumal die Behauptung, „Content-Klau“ (Anmerkung: von kostenlosen Inhalten?) stelle ein großes Problem für Presseverlage dar (so BDZV-Präsident Helmut Heinen) unbelegt ist. Im Gegenteil: Die Axel-Springer AG hat im Geschäftsjahr 2011 im Bereich „Digitale Medien“ sogar ein Wachstum von 35 % erzielt. Es gibt also keinen Grund für ein Einschreiten des Gesetzgebers (so auch Oliver Süme vom eco).
Vielmehr würde die Verabschiedung des LSR in der aktuellen Fassung den Markt durch Monopolbildung bzw. Marktabschottung nachhaltig beeinflussen sowie den Innovations- und Investitionsstandort Deutschland schwächen, da für „innovative Online-Angebote im Bereich der Medienbeobachtung oder der Aggregation von Inhalten“ (BITKOM) unzählige Lizenzen eingeholt werden müssten. Das wäre praktisch kaum möglich. Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger von online verfügbaren Presseartikeln würde die Stellung marktbeherrschender Unternehmen wie Google und großer Verlagshäuser wie der Axel Springer AG stärken. Die einen haben die Mittel und Kapazitäten, reihenweise Lizenzen zu erwerben. Die anderen können es sich aufgrund ihres Einflusses leisten, hohe Lizenzgebühren zu verlangen und zu entscheiden, von wem sie indiziert werden wollen (so auch Tabea Rößner (B90/GRÜNE) bei der 1. Lesung im Bundestag). Wer dabei leer ausgeht, sind innovative Start-ups, kleinere Internetdienstleister, Blogger und weniger einflussreiche Verlage. Solche Kollateralschäden wären unvermeidbar und sind nicht hinnehmbar.
Schließlich würde die aktuelle Fassung des LSR zu akuter Rechtsunsicherheit führen. Was unter den Begriffen „Presseverleger“ oder „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten“ zu verstehen ist, und wie weit der Schutz für einzelne Wortgruppen tatsächlich reichen soll, weiß auch das BMJ offensichtlich nicht. Eine Klärung würde die Gerichte über Jahre hinweg beschäftigen. Diese Unsicherheit hätte weit reichende wirtschaftliche Folgen.
Somit bleibt nur auf das Fazit des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zu verweisen: „Es fehlt damit jede Grundlage dafür, die vorgeschlagene Regelung zu verabschieden.“ (T. Hi.)
Interessantes Blog, hoffentlich kommen bald mehr Beiträge!
Einige Dinge, die ich in dieser Debatte nicht verstehe: weshalb existiert ein LSR für Film- und Tonträgerhersteller, nicht aber für “Zeitungshersteller” (Verleger)? Hat das rechtssystematische Gründe, rechtspolitische oder -historische? Liegt es in der Natur der Sache, da Sprache als semiotisch, orthographisch und grammatisch relativ starres System weniger Individualisierungsmöglichkeiten zulässt, als andere Werkgattungen? Ist es nicht vielmehr ein wettbewerbsrechtliches Problem, wenn “Platzhirsch” Google nicht unter Konkurrenzdruck der Implementierung feingranularer, maschinenlesbarer Nutzungs- bzw- Lizenzbedingungen steht? Weshalb stehen die Verleger bei der Befürwortung eines LSR geschlossen Seit and Seit, schaffen aber nicht die Einführung einer branchenweiten Paywall, die Abo-Verträge an ein geändertes Nutzerverhalten anpasst (wie etwa in Polen 7 Verlage in Zusammenarbeit mit Piano Media)?
Irrelevant scheint mir die Annahme, Google verdiene mit seinem Dienst Google News mangels Schaltung von Anzeigen kein Geld. Google verdient nicht nur allein durch Anzeigenschaltung Geld, sondern vor allem durch die erfolgreiche Bindung einer großen Nutzerbasis. Google News macht das Gesamtpaket Google interessanter, der User/die Userin wird häufiger Google-Dienste nutzen. Dies ist gewiss auch Googles Kalkül: die Analyse des NutzerInnenverhaltens fließt als Relevanzkriterium für Suchergebnisse in die Suchergebnisse – pseudosemantisch quasi – mit ein (so zu beobachten insbesondere und deutlich bei YouTube). Die Behauptung, Google verdiene mit seinem Newsaggregator keine Kohle, ist wohl eher in die Ländereien der blanken Naivität zu verweisen.
Der Einwand, für kostenlos zur Verfügung gestellte Inhalte Lizenzgebühren zu erheben, sei rechtsmissbräuchlich, geht ins Leere. Zwar werden die Inhalte in der Tat kostenlos zur Verfügung gestellt, allerdings nur zum Zweck der Wahrnehmung, nicht aber zur weiteren Verwertung (so auch im oben zitierten BGH-Urteil, Rn. 31). Mit einem einzuführenden LSR wäre ein solches Verhalten gerade nicht rechtsmissbräuchlich, da vom Gesetzgeber eindeutig so vorgesehen.
Und zu guter Letzt: gemäß den Verlautbarungen der Presseverleger soll ein LSR eine angemessene Vergütung von Qualitätsjournalismus™ bewirken. Warum in aller Welt werden dann in der Contra-Argumentation gerade flache Sedativa fürs einfache Gemüt wie Focus und Welt erwähnt? Die sind ja offenkundig nicht tatbestandsmäßig im Sinne eines Presseerzeugnisses 😉
Viele Grüße
Willkommen und herzlichen Glückwunsch zum auf ewig ersten Kommentar!
Weshalb ein LSR für Presseverlage noch nicht existiert, kann ich dir leider nicht genau sagen. Ich glaube aber, ein wichtiger Grund ist folgender: Die Herstellung von “Musik” oder Filmen kostet in der Regel den Verlag deutlich mehr Geld als das Herstellen eines Buches, wo sich die Tätigkeit wohl auf Korrekturlesen und Druck beschränken werden. Das Mieten eines Studios, zusätzliche Studiomusiker, das Abmischen etc. ist hier nicht notwendig. Außerdem ist die Tonaufnahme eine vom Werk unterscheidbare Leistung. Das Singen eines nicht selbstgeschriebenen Liedes oder die darstellerische Leistung sind ebenfalls von dem zugrundeliegenden Werk unterscheidbar. Das Hochladen eines Textes ist nicht eine solche vergleichbare Leistung. Demzufolge ist das unternehmerische Risiko im Vergleich viel höher und die Leistungen sind nicht vergleichbar.
Hier im konkreten Fall wird des Weiteren die Leistung nicht blind übernommen, sondern Suchmaschinen/Nachrichtenaggregatoren (und nur um solche geht es im Gesetzentwurf) erbringen selbst wiederum eigene Leistungen mit technischem und finanziellem Aufwand. Das entspricht unserem Wirtschaftssystem (siehe Stellungnahme des MPI S. 3). Ein Eingreifen ist demnach nicht erforderlich.
Um Sprache als solche geht es nicht, das ist ein Fall für das Urheberrecht. Ein LSR dient aber nur dem Schutz von Investitionen, nicht dem von Kreativität.
Natürlich ist die enorme Marktmacht von Google wettbewerbsrechtlich zu beurteilen und genau zu beobachten (siehe die zahlreichen Verfahren, die gegen Google geführt werden). Aber die Quasi-Monopolstellung von Google ist kein Argument für ein LSR. Es ist nicht seine Aufgabe, Marktverhalten zu steuern/zu korrigieren. Diese Ablenkdebatte wird trotzdem gerne geführt.
Ich halte die Feststellung, Google verdiene mit dem Service Google News kein Geld, weder für falsch noch für irrelevant. Gewiss leistet dieser Service einen Beitrag zur Nutzerbindung, ist und bleibt aber zunächst für den Nutzer kostenlos. Zahlen dafür, wie hoch dieser Beitrag ist und ob Nutzer deshalb eher Dienste von Google verwenden als von anderen Anbietern, kenne ich leider nicht.
Angenommen, Google macht mit Google News einen Milliardenumsatz. Das würde vermutlich einen Unterschied in der Bewertung machen und der “Schaden” (wohl eher der entgehende Gewinn) der Verlage wäre leichter zu bemessen. So ist es aber aktuell nicht, weshalb der Anknüpfungspunkt für “wir wollen Geld von Google” nicht so einfach zu bestimmen ist – wenn überhaupt.
Natürlich ist es kein besonders starkes Argument und stammt eher aus den Anfängen der Diskussion. Trotzdem ist vielen das nicht bewusst.
Ein Verhalten, dass gesetzlich gebilligt ist, wird in der Regel nicht mehr rechtsmissbräuchlich sein. Rechtsmissbräuchlich wäre die Umsetzung der Forderung in der Tat nur bis zur Einführung dieses LSR. Es stellt aber danach immer noch ein höchst widersprüchliches Verhalten dar, massiv Suchmaschinenoptimierung zu betreiben und dann vom Suchmaschinenbetreiber für das Auffingen Geld zu verlangen. Unabhängig davon, ob dieses LSR eingeführt wird oder nicht, darf der Text nicht ohne Genehmigung durch Dritte verwertet werden. Es besteht nämlich höchst wahrscheinlich ein Urheberrecht daran. Der Autor kann dann entscheiden, wie er dagegen vorgehen will. Vielleicht will er das auch gar nicht. Möchte man gesetzlich die Rechtewahrnehmung durch den Presseverlag erreichen (sog. Prozessführungsbefugnis), benötigt man aber nicht gleich ein umfassendes LSR.
Liebe Grüße
@ T. Hi.: In dem ersten Punkt würde ich dir gerne widersprechen. Die Herstellung von Büchern erfordert weitaus mehr als nur Korrekturlesen und Druck. Ein Verleger muss beispielsweise auch den Erfolg von Autoren einschätzen können und Werbung machen. Ich denke sogar, es verhält sich eher andersherum: die Schutzbedürftigkeit von Film- und Tonträgerherstellern wird als höher angesehen, weil es für den Rechteverletzer viel aufwändiger und teurer ist ein einzelnes Buch oder auch eine Zeitung herzustellen als eine CD oder DVD zu brennen. Bezieht man jetzt noch eBooks und mp3s hinein, wird es allerdings etwas komplizierter.
Was das fehlende Leistungsschutzrecht für _Presse_verleger angeht, sehe ich einen weiteren, historischen Grund: Im “prädigitalen” Zeitalter hatte die Übernahme von Presseerzeugnissen keine wirkliche Relevanz. Die Zeitung wurde ja höchstens einmal am Tag gedruckt. Wenn ein anderer Verlag die Artikel eines anderen Verlages übernahm, konnte er diesen nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung veröffentlichen. Dann war die Nachricht aber schon nicht mehr so aktuell. Im Internet geht alles viel schneller – im Falle von Suchmaschinen und Aggregatoren wird dieser Vorgang sogar von “Robotern” übernommen. Und aus heutiger Sicht hast du natürlich Recht: die Musik- und Filmehersteller tragen einen viel größeren finanziellen Aufwand als die Presseverleger… mal ganz abgesehen davon, dass wirtschaftliche Risiken nunmal Bestandteil unseres Wirtschaftssystems sind.
Nichtsdestrotrotz halte ich dieses “Gleichberechtigungsargument” für eher schwach und inkonsequent. Es ist so ziemlich das einzige juristische Argument, das mir beim Recherchieren der Pro-Argumente untergekommen ist (denn die Tatsache, dass es sich nur um einen kleinen Eingriff in die Informationsfreiheit handelt, ist meiner Meinung nach kein richtiges Argument). Aber warum sollen dann nur Presseverleger ein Leistungsschutzrecht bekommen? Ist das nicht wiederum eine Ungleichbehandlung von Buchverlegern, deren ebooks ja schließlich auch illegal im Netz verbreitet werden?
Und bevor das jetzt auch noch gefordert wird: meiner Meinung nach ist das Leistungsschutzrecht keineswegs “alternativlos”. Den gleichen Fehler konnte man ja schon in der Musik- und Filmeindustrie beobachten: deren Vertreter waren so sehr damit beschäftigt, ihre eigenen Rechte durchzusetzen und zu verschärfen, dass sie völlig vergessen haben, zeitgemäße Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Musikindustrie z.B. ist sehr spät darauf gekommen, dass man den Fans ja auch mp3s “verkaufen” kann. Die Möglichkeiten, Serien legal und zeitnah nach TV-Veröffentlichung anschauen zu können, sind immernoch sehr eingeschränkt. Durch diese Fehler hat die Unterhaltungsindustrie nicht nur ihr eigenes Ansehen, sondern auch das unseres Urheberrechts nachhaltig beschädigt. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass das Argument der einfacheren Rechtsdurchsetzung nur vorgeschoben wird. Wer profitiert denn in Wirklichkeit davon? Es sind die großen Verlage wie Springer und Burda, die die Rechte der Autoren ohne deren Zustimmung durchsetzen wollen. Und es geht denen auch nicht darum, dass die Demokratie gestärkt oder der Informationsfluss gefördert werden soll. Es geht vor allem um Geld.
Vielleicht sind Presseverlage ja auch einfach nicht mehr zeitgemäß. Dann werden sie früher oder später sowieso verschwinden. Wenn ich mir diese nervigen Berichterstattungen über irgendwelche Talkshows oder andere Lückenfüller anschaue, fände ich das ehrlich gesagt gar nicht so schlimm. Finanzierungsmöglichkeiten für “Qualitätsjournalismus” gibt es viele: Werbung bzw. die Anpassung von Adblockern, eine interessantere Gestaltung der Webseiten, Crowdfunding, Paywalls oder Spendenmodelle wie z.B. flattr fallen mir auf Anhieb ein. Man könnte auch einfach mal damit aufhören, Projekte wie Wikileaks zu verfolgen und so den investigativen Journalismus fördern.
Was Google angeht, so finde ich auch, dass eher die Kartellbehörden und nicht der Gesetzgeber gefragt ist. Ach ja: Wenn Google & Co mal Steuern zahlen würden, könnte man davon auch einiges an Kultur fördern.
Wie du in deinem zweiten Absatz selbst sagst, geht es um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Bücher werden von der Definition des Presseerzeugnisses im geplanten § 87f. Abs. 2 UrhG nicht erfasst. (Ich habe mich oben etwas missverständlich ausgedrückt.) Insofern ist ein Einschätzen des Erfolges des Autors im Rahmen eines Presseerzeugnisses nicht besonders relevant. Bei Film- und Musikproduktion ist die Auswahl und Einschätzung des Künstlers aber von besonderer Wichtigkeit. Geworben wird auf beiden Seiten, wobei vermutlich der Werbeaufwand für einen brandneuen Film vermutlich deutlich höher ist als z.B. für eine seit Jahrzehnten erscheinende Zeitung. Insofern bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass das Herstellen einer Musik-CD oder eines Films ein deutlich aufwändigerer sowie kosten- und zeitintensiverer Vorgang ist im Vergleich als die digitale Veröffentlichung durch einen Presseverlag, zumal es eben bei anderen Werkgattungen noch die vom Werk unterscheidbaren Leistungen gibt.
Es mag sein, dass der “klassische” Presseverlag nicht mehr zeitgemäß ist und ich stimme dir auch absolut zu, dass man sich schnellstens nach neuen Geschäftsideen und -feldern umsehen muss (was bestimmt schon passiert), aber ich glaube, dass man zu spät damit angefangen hat und noch versucht, über den Weg des LSR, also per Gesetz, den Schaden einzugrenzen. Das entspricht zunächst einmal nicht einem freien marktwirtschaftlichen System. Allerdings sollte beachtet werden, dass Journalisten einen großen Beitrag zur Aufklärung bzw. überhaupt erst zur Entdeckung von Sachverhalten tragen. Dies können sie u.a. aufgrund der besonderen Auskunftsrechte, die ihnen zustehen. Ob Blogger oder “Online-Medien” ebenfalls von diesen Rechten profitieren können und sie dann auch nutzen werden, bleibt abzuwarten. Ein zu früher “Tod” der Presseverlage wäre aber verheerend für die Demokratie und Informationsgesellschaft.
Bei Google sind vor allem die Kartellbehörden (siehe aktuelles Verfahren der EU) und Datenschützer gefragt. Ein Gesetz wie das Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist kein geeigneter Weg zur Regulierung der Macht von Google.
Natürlich geht es hier hauptsächlich um Geld. Auf beiden Seiten.
Ich habe mich vllt etwas ungenau ausgedrückt.. nicht die Herstellung des Presseerzeugnisses/Buches generell ist teurer, sondern die jedes zusätzlichen Exemplars, verglichen mit der Herstellung einer CD und DVD. Und zwar aus der Perspektive desjenigen, der keine Druckerei mit der entsprechenden Ausrüstung verfügt. 😉 Aber auch das ist eigentlich nicht relevant, weil sich diese Verhältnisse in Zeiten von Internet, ebooks und mp3-Download ohnehin geändert haben.
Dennoch: auch der Presseverleger leistet mehr als nur Korrekturlesen und Druck – ich verweise nur auf den zweiten Absatz des Pro-Artikels oben 😉
Ansonsten stimme ich dir zu. Im Übrigen denke ich nicht, dass mit dem “Aussterben” einiger Zeitungsverlage gleich der Journalismus zu Grunde geht und dadurch unsere Demokratie oder der Zugang von Informationen gefährdet wird. Es handelt sich hierbei natürlich nur um Spekulationen. Ich würde allerdings mutmaßen, dass diejenigen Presseverleger, die als erstes betroffen sind/waren, gewisse betriebswirtschaftliche Fehler gemacht und u.a. auch zu spät auf das Phänomen “Internet” reagiert haben. Das ist ein schwerer Vorwurf.. Aber wenn man sich manche Online-Angebote von Zeitungen und Zeitschriften ansieht, findet man eben nicht nur “Qualitätsjournalismus”. Da sind viele (ehrenamtliche) Blogger schon um einiges überlegen. Ich frage mich: kann man unter diesen Bedingungen vom Nutzer ernsthaft verlangen, dafür zu bezahlen? Die Verleger beschweren sich ja, dass die Nutzer nicht mehr auf ihre Webseiten gehen sondern sich mit der von Google angezeigten Kurzzusammenfassung begnügen. Machen sie dann nicht etwas falsch?
Soweit ich weiß, geht es im derzeit laufenden Kartellverfahren gegen Google nicht um diesen Aspekt, sondern v.a. um die Benachteiligung von Konkurrenten in Suchmaschinen. Oder hast du andere Informationen dazu?
Im zweiten Absatz der pro-Argumentation wird aufgezählt:
– Redaktionen müssen aufgebaut und finanziert werden
– Themen müssen gesucht werden
– Gehälter müssen gezahlt werden
– Werbung muss betrieben werden, um Marken zu etablieren
Jedes Unternehmen, erst recht jeder Musik- oder Filmverlag, hat genau diese Probleme bzw. Anforderungen (in angepasster Form) mit denen es sich auseinanderzusetzen gilt. Das kann also noch kein Grund sein. Musik- und Filmverlage erbringen aber, wie schon gesagt, vom eigentlichen Werk abgrenzbare Leistungen. Weiterhin ist das finanzielle Risiko deutlich höher; die Herstellung einer CD/DVD mag vergleichsweise wenig kosten, der Weg dorthin ist aber aufwändiger und kostenintensiver (s. Kosten eines Kinofilms). Die Kopierverfahren sind einfacher (so groß ist der Einfluss des E-Book noch nicht) und werden auch umfangreicher genutzt als dies bei Texten der Fall ist. Darüberhinaus stellen Leistungschutzrechte Ausnahmen dar.
Im Verfahren der EU geht es nicht um Aspekte dieser Debatte, sondern, wie du sagst, um die Benachteiligung von Konkurrenten in der eigenen Suchmaschine. Dort wird untersucht, um Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Sollten die Kommission bzw. die nationalen Kartellbehörden den Verdacht haben, Google missbrauche seine Marktmacht durch die Verlinkung auf Inhalte der Presseverlage, dann werden diese Institutionen einschreiten. Dafür sind sie da, nicht das Urheberrecht. Das bloße Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung ist in Deutschland/der EU nicht verboten.
2 Anmerkungen:
1. Die Befürchtung, ein einzuführendes LSR führe zu einer Monopolisierung der Sprache, teile ich nicht, da der Beweis der Entnahme einzelner Worte, Satzzeichen oder Satzbestandteile aus einem Presseerzeugnis in aller Regel nicht gelingen wird. Wie Viola richtig anmerkte ist Sprache ein relativ starres System, das weniger Individualisierungsmöglichkeiten eröffnet, als etwa Musik/Tonaufnahmen und insofern ohne Unterscheidungsmöglichkeit beliebig wiederholbar ist. Zum Beweisantritt wird es daher auf die entsprechenden Begleitumstände ankommen, wie Verlinkung auf den Beitrag, Kenntlichmachung als Snippet, Nennung der Quelle informationswerter Umfang der Entnahme. Eine zufällige Übereinstimmung zweier Wortfolgen kann daher noch nicht als Entnahme gewertet werden.
2. Die Feststellung, Google verdiene mit der Einbindung der Inhalte in seinen Dienst Google News kein Geld, ist in der Tat irrelevant, da Schadenersatz jedenfalls über eine Lizenzanalogie geltend gemacht werden kann. Abgesehen davon ist es illusorisch, dass Google von der Bereitstellung derartiger Dienste keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt und daher nicht gewerbsmäßig (aus purem Altruismus etwa?) handle. Das die Verknüpfung von Daten zu Profilen verhilft Werbemaßnahmen zu größerem Erfolg (siehe: Targeted Advertising).
3. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit: ein Vertrauenstatbestand seitens der Verleger wurde hier wohl kaum geschaffen.
4. Ja, dies ist ein teilweiser Crosspost .
Bis morgen!
Die hier vertretene Ansicht, Google verfolge sehr wohl ein wirtschaftliches Interesse, vertritt auch Höppner unter anderem in seinem Beitrag: http://www.kommunikationundrecht.de/detail/-/specific/Technisch-oekonomische-Aspekte-des-Leistungsschutzrechts-2009521188
Insbesondere lesenswert sind die Punkte II, III, V und VI (hier explizit zur Annahme, Google verdiene mit seinem News-Dienst kein Geld).
Ich habe nie behauptet, Google verfolge kein wirtschaftliches Interesse. Ich wollte nur festgestellt haben, dass mit dem Dienst als solchen direkt/unmittelbar kein Gewinn erzielt wird.