Same same but different? – Über die vermeintliche Abschaffung der “WLAN-Störerhaftung”

Lange verbreitete sie Angst und Schrecken. Sogar die Digitalisierung eines ganzen Landes hemmte sie. Man wusste weder ein noch aus und verzichtete lieber auf freies WLAN, als sich ihrer vermeintlichen Willkür auszusetzen. Dann glaubte man, sie durch die Gerichte bezwungen zu haben. Aber verflogen war die Ehrfurcht noch nicht. Seit Juni 2016 scheint die WLAN-Störerhaftung nun endlich besiegt zu sein.

Der neue Gesetzesentwurf zur Änderung des § 8 TMG, umgangssprachlich auch „Abschaffung der WLAN-Störerhaftung“ genannt, ist am 2. Juni vom Bundestag beschlossen und am 17. Juni auch vom Bundesrat angenommen worden. Somit steht dem Inkrafttreten nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen. Was die Gesetzesänderung tatsächlich verändert, und was nicht, wird im Folgenden beleuchtet.

Die Rolle der Störerhaftung

Die Frage, ob jemand als Störer haftet, stellt sich im Anschluss an eine festgestellte Rechtsverletzung: Ein Song des kürzlich erschienenen, lang erwarteten Albums eines Musikers wurde ins Internet gestellt und ist dort frei herunterladbar – zum Ärger des Rechteinhabers (z. B. die Plattenfirma). Angeklickt haben den Download schon viele, der Schaden steigt mit jeder weiteren Sekunde, die der Download verfügbar ist und bei der Plattenfirma ist man sich einig: Der Täter muss geschnappt werden und den Schaden ersetzen. Und wenn der Täter nicht ausfindig zu machen ist, weil die Anonymität im Internet immer noch nicht abgeschafft wurde, dann muss ja wohl zumindest irgendwer für den Schaden haften – oder nicht?

In der Tat, die Ermittlung des Täters, also derjenigen Person, die die ursprüngliche Rechtsverletzung (hier: Upload des Songs) selbst begangen hat, ist in der Praxis oft schwierig oder von vorneherein gar nicht möglich. Für Rechteinhaber tut sich hier ein Problem auf: Wenn schon nicht der Verletzer zur Rechenschaft gezogen werden kann, so soll zumindest die Rechtsverletzung unterbunden und möglichst auch für die Zukunft verhindert werden. Auftritt Störerhaftung.

Als Störer haftet nach § 1004 BGB analog der mittelbare Verletzer. Dies ist derjenige, der ohne eigenes Verschulden adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat, obwohl es ihm möglich und zumutbar war, diese zu verhindern. Das kann zum Beispiel der Betreiber eines Copyshops sein, der seine Kunden nicht deutlich auf das Urheberrecht hinweist, aber auch der Inhaber eines Internetanschlusses, der zwar selber keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, dessen Internetanschluss aber für eine solche von Dritten genutzt wurde. Ebenfalls als Störer können grds. sogenannte Internet Service Provider (ISP) haften. Dabei handelt es sich um Diensteanbieter im Internet, wie bspw. Hostprovider (z. B. YouTube) oder Access-Provider (Zugangsprovider, z. B. die Deutsche Telekom). Der Störer haftet auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung – nicht aber auf Schadensersatz. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann er also verpflichtet sein, zu löschen oder zu sperren. Der konkrete Umfang der Haftung hängt aber immer von den jeweiligen Verkehrspflichten des Störers ab.

Das Telemediengesetz (TMG) sieht bestimmte Fälle vor, in denen eine Haftung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird (§§ 7–10 TMG). So werden bspw. Access-Provider aus der Haftung genommen, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 TMG erfüllen. Gemäß § 7 Absatz 2 TMG sind sie dann allerdings immer noch verpflichtet, zu entfernen oder zu sperren – § 8 TMG befreit sie lediglich von einer Haftung auf Schadensersatz. Außerdem können etwaige Abmahnungen zu Kosten führen, die sie ebenfalls zu tragen haben. . Folglich bleibt von den Privilegien des TMG die oben angesprochene Störerhaftung unberührt. Genau an dieser Stelle setzt die Gesetzesänderung an.

Was das Gesetz ändern wird

Der neu hinzukommende Absatz 3 des § 8 TMG lautet:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

WLAN-Betreiber – sowohl private als auch gewerbliche – werden den Access-Providern gleichgestellt und genießen fortan die gleichen Privilegierungen. Dass künftig auch eine Haftung als Störer nicht mehr in Frage kommen soll, entspringt jedoch nicht dem Gesetzeswortlaut, sondern nur der Gesetzesbegründung:

„Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z.B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen.“ [Hervorhebungen durch die Verfasser]

Die Begründung greift auf, was in der juristischen Literatur und auch teilweise in der Rechtsprechung der unteren Instanzen bereits Konsens ist: WLAN-Betreiber fallen unter § 8 TMG. Darüber hinaus wird klargestellt, dass wenn die Privilegierung des § 8 TMG greift, sowohl der WLAN-Betreiber als auch der Access-Provider („Diensteanbieter nach § 8 Absatz 1 und 2“) weder nach dem Strafrecht oder dem Zivilrecht noch dem Verwaltungsrecht haften. Ferner werden explizit die Störerhaftung, Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Abmahn- und Auskunftskostenerstattung in der Begründung ausgeschlossen.

Was das Gesetz nicht ändern wird

Die bestehende Rechtsunsicherheit endgültig abschaffen wird das Gesetz jedoch nicht können. Die Störerhaftung wird im Gesetzeswortlaut nicht angesprochen – und gerade diese machte die bisherige Rechtsunsicherheit aus.

Zwar wird die Störerhaftung der Gesetzesbegründung nach – und dort wenigstens eindeutig – beseitigt. Jedoch stellt die Begründung bei der Auslegung von Gesetzen nur eines von mehreren Kriterien dar. Die Gerichte können sie auch mit dem Argument ignorieren, dass die gewünschte Interpretation wenigstens im Gesetzeswortlaut hätte angedeutet werden müssen. Zudem sollte es zwar anfangs zusätzlich einen Absatz 4 geben, der auch die Haftung auf Beseitigung oder Unterlassung  ausdrücklich ausschloss. Dass der geplante Absatz doch wieder gestrichen wurde, könnte so interpretiert werden, dass der Gesetzgeber die Störerhaftung doch nicht komplett abschaffen wollte. Es wird also erneut ein Auslegungsspielraum mit Unsicherheiten eröffnet, der ursprünglich gerade beseitigt werden sollte.

Außerdem sollen nach der Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar gerichtliche Anordnungen zur Entfernung und Sperrung weiterhin möglich sein. WLAN-Betreiber dürften nur nicht mit den Kosten belastet werden.

Artikel 8 Absatz 3 EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 sieht in Verbindung mit Erwägungsgrund 59 der Richtlinie eine solche Haftung auch gerade vor: Zugangsprovider sind in einer guten Position, um bei der Behebung von Rechtsverletzungen zu helfen – und sollen dies deshalb auch tun müssen. Damit Deutschland nicht EU-vertragsbrüchig wird, muss eine Haftung auf Entfernung und Sperrung also möglich sein. Eine direkte Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 EU-Urheberrechtsrichtlinie im nationalen deutschen Recht ist nicht erfolgt. Bislang konnten die Gerichte allerdings auf das Institut der Störerhaftung zurückgreifen. Fällt dieses nun weg, ist die Rechtsgrundlage unklar. Eine explizite Klarstellung fehlt auch hierzu im Gesetz.

Die wesentlichen Probleme werden also nicht gelöst, sondern nur auf die Gerichte abgeschoben.

Alle Hoffnung liegt bei den Gerichten – insbesondere beim EuGH

Auf Vorlage des LG München I wird der EuGH demnächst über das Schicksal der WLAN-Störerhaftung entscheiden.

In dem zu verhandelnden Fall wurde über das offene WLAN eines Gewerbetreibenden eine Urheberrechtsverletzung begangen. Daraufhin wurde dieser abgemahnt. Er weigerte sich, die Kosten zu erstatten und erhob anschließend eine negative Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass er für die Rechtsverletzung seines Nutzers auch nicht als Störer hafte. Im Verfahren trug der Betreiber vor, dass er der Öffentlichkeit einen unmittelbaren Zugang zum Internet ermöglichen wollte und sein WLAN somit bewusst nicht durch ein Passwort geschützt hätte. Er erklärte, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hätte, jedoch nicht ausschließen könne, dass ein Nutzer seines Netzes dafür verantwortlich sei.

Das LG München I verhandelte in der Sache und kam zu dem Schluss, dass für den Fall die Auslegung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG entscheidend sei. Insbesondere Art. 12 E-Commerce-Richtlinie, der seine nationale Umsetzung in § 8 TMG gefunden hat und die Privilegierung von Access-Providern thematisiert, sei für den Fall von Bedeutung.

Das LG legte dem EuGH neun Fragen vor. Diese befassen sich mit den Voraussetzungen des § 8 TMG, dem Umfang der Privilegierung und den Pflichten beim Betrieb von WLANs. Besonders spannend ist dabei die Frage, ob die Privilegierung auch Unterlassungsansprüche umfasst und so Abmahnkosten oder Gerichtskosten fällig werden können. Auch die Frage, ob der Anbieter erst ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung dann doch als Störer haftet und wie die Prüfungs- und Überwachungspflichten ausgestaltet werden müssen, sind nicht nur für den konkreten Fall des LG Münchens von großer Bedeutung.

Der EuGH wird die Fragen hoffentlich endgültig entscheiden. Die nationalen Gerichte müssen sich dann daran orientieren. Bis die Entscheidung des EuGHs jedoch getroffen ist, müssen sich WLAN-Anbieter also noch gedulden, um Gewissheit bezüglich ihrer Haftung zu haben. (C. L./C. R.)

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