Seit Jahren gehen Rechteinhaber gegen Tauschbörsen und illegales Filesharing vor. Der Begriff der „Abmahnindustrie“ ist im deutschen Sprachgebrauch inzwischen fest verankert. Mit den Entscheidungen Tauschbörse I–III hat der BGH die Position der Rechteinhaber weiter gestärkt. Wir wollen hier die wichtigsten Aussagen dieser Urteile einmal zusammenfassen.
Rechtliche Einführung
Grundsätzlich entscheiden die Inhaber von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten, was mit dem geschützten Werk geschehen soll. Beispielsweise dürfen sie darüber bestimmen, ob Vervielfältigungsstücke hergestellt oder verbreitet werden sollen (siehe §§ 16, 17 UrhG). Eine weitere, nur den Rechteinhabern vorbehaltene Handlung stellt es dar, das Werk in digitaler Form zum Download im Internet anzubieten (sog. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG).
Dem Urheber stehen diese Rechte aufgrund seines schöpferischen Tätigwerdens zu (siehe § 7 und § 15 UrhG). Leistungsschutzrechte hingegen honorieren eine Tätigkeit, welche der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich ist oder im Zusammenhang mit dem Werk des Urhebers erbracht wird. Daneben wird ein Leistungsschutzrecht als „Gegenleistung“ für Investitionen wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Art gewährt, wie beispielsweise das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dieser soll sich dagegen wehren können, dass der Tonträger rechtswidrig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird.
Wird ein Musikstück von einem Unbefugten in einem Filesharing-Portal angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht, wird nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers verletzt. Die Inhaber dieser Rechte können folglich gem. § 97 UrhG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Tauschbörse I: Beweis der Rechteinhaberschaft im Verletzungsprozess erheblich erleichtert
Für einen Tonträgerhersteller kann es oft schwierig sein, exakt darzulegen, dass er wirklich Rechteinhaber ist. Seit Tauschbörse I ist das jetzt einfacher möglich.
Sachverhalt
Über den Internetzugang eines Familienvaters wurden über 5.000 Audiodateien mittels Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht. Daraufhin wurde er von verschiedenen Tonträgerherstellern zunächst abgemahnt, weil sie ihre Leistungsschutzrechte verletzt sahen. Der nun Abgemahnte weigerte sich jedoch, Ersatzzahlungen zu leisten. Die Tonträgerhersteller verlangten deshalb auf dem Klageweg Schadensersatz und wollten ihre Abmahnkosten ersetzt bekommen. Gestritten wurde unter anderem darüber, ob die Tonträgerhersteller überhaupt Rechteinhaber sind und klagen dürfen.
Beweiserleichterung für Rechteinhaber
Der Gesetzgeber hat bereits vor einiger Zeit erkannt, wie schwierig es für einen Rechteinhaber sein kann, seine Rechtsinhaberschaft zu beweisen. Deshalb wird gem. § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft desjenigen vermutet, der auf einem Werkstück in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Dieser kann damit im Verletzungsprozess so lange auf Schadensersatz oder Unterlassung klagen, bis bewiesen ist, dass er nicht der Urheber ist. Seitdem im Jahr 2008 der § 10 Abs. 3 UrhG eingeführt wurde, können sich auch Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte auf diese Vermutungsregelung berufen.
Der BGH hat nun die Rechte der Tonträgerhersteller weiter gestärkt. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG gilt zwar nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie bei Unterlassungsansprüchen, nicht jedoch – wie hier im Fall – bei Schadensersatzansprüchen. Fortan lässt der BGH allerdings einen sog. Indizienbeweis zu. Demnach stelle es bereits ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft dar, wenn der Tonträgerhersteller in einem für den Einzelhandel vorgesehenen und sorgfältig geführten Online-Medienkatalog als Rechteinhaber vermerkt ist. Ist das der Fall, kann diese Indizwirkung nicht mehr dadurch beseitigt werden, dass der Beklagte diesen Vortrag bloß bestreitet. Stattdessen muss er nun selbst tätig werden und konkrete Beweise vortragen, die gegen die Rechtsinhaberschaft sprechen.
Diese Erleichterung hielt der BGH für erforderlich, weil die Inhaberschaft des Leistungsschutzrechts aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG aufgrund der umfangreichen Tätigkeit aufwändig zu beweisen sei. Die Durchsetzung des Rechts sei unzumutbar erschwert, wenn auf den Einwand des Beklagten, dass ihm die Rechteinhaberschaft nicht bekannt sei, für jedes einzelne Musikstück die insoweit relevanten Einzelheiten bewiesen werden müssten. Besonders die Menge an produzierten Musikstücken und das damit verbundene Konglomerat an Verträgen und Rechtsbeziehungen erschwere die ausführliche Beweisführung massiv.
Ein umfassender Beweisvortrag solle nur dann notwendig sein, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Rechteinhaberschaft sprächen. Ein solcher Anhaltspunkt könne beispielsweise sein, dass die Informationen über die Rechteinhaberschaft in öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie iTunes oder Amazon nicht mit denen im Medienkatalog übereinstimmten.
„Chunks“ reichen aus
Des Weiteren hat sich der BGH zur erforderlichen Schutzfähigkeit angebotener Musikdateien geäußert. Bei Filesharing-Plattformen wird in aller Regel die Datei nicht nur von einem Anbieter heruntergeladen. Stattdessen werden viele Dateifragmente (sog. Chunks) getauscht, bis der Herunterladende alle Teile zusammen hat. Diese Chunks sind aber oft so klein, dass sie noch nicht urheberrechtlich geschützt sind. Dann könne aber auch noch keine Rechtsverletzung vorliegen, so die Ansicht mancher.
Dem hat der BGH (erneut) eine klare Absage erteilt. Auf die Unterscheidung in Chunks und vollständige Musikstücke komme es nicht an. Es gehe hier nicht um eine Verletzung des Urheberrechts, sondern des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller. Dieses Leistungsschutzrecht schütze aber nicht die Tonfolge eines Liedes, sondern „die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers.“ Diese Leistung werde für den gesamten Tonträger erbracht. Deshalb „gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist.“ Somit werden die Rechte der Tonträgerhersteller bereits verletzt, wenn „kleinste Tonpartikel“ öffentlich angeboten werden.
Tauschbörse II: „Eltern haften für ihre Kinder“ – unter gewissen Umständen
Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ kann auch bei rechtswidrigem Filesharing gelten, wie der BGH in Tauschbörse II deutlich machte.
Sachverhalt
Ein 14-jähriges Mädchen hatte über eine Filesharing-Plattform 407 Musikstücke heruntergeladen und anschließend selbst öffentlich zugänglich gemacht. Im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gab sie dies auch zu. Nach erfolgloser Abmahnung klagten mehrere deutsche Tonträgerhersteller gegen die Mutter des Mädchens. Sie verlangten von ihr Erstattung der Abmahnkosten sowie einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von 3.000 € wegen der Verletzung ihrer Rechte an 15 Musikaufnahmen. Die beklagte Mutter verteidigte sich damit, ihre Tochter ausreichend darüber belehrt zu haben, dass es rechtswidrig ist an Tauschbörsen teilzunehmen. Schadensersatz müsse sie deshalb keinen leisten so ihre Argumentation.
Rechtliche Ausgangslage
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hier ergab sich jedoch die Besonderheit, dass nicht die Mutter selbst, sondern ihr minderjähriges Kind die rechtswidrige Handlung vornahm. Bereits in dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ heißt es, dass die Urheberrechtsverletzung handlungsbezogen sein müsse (Rn. 13). Damit kann die Mutter mangels eigener Handlung nicht als aktive Täterin für die Rechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG haftbar gemacht werden.
Daneben kann sich eine Pflicht zu Schadensersatz aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Danach haftet, wer seine Aufsichtspflicht über eine minderjährige Person verletzt hat, wenn diese jemand anderem einen Schaden zufügt. Eltern sind gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder verpflichtet. Somit hatte der BGH nach seinem „Morpheus“-Urteil erneut zu entscheiden, wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern über ihre minderjährigen Kinder im Falle von Filesharing reicht.
Urteil des BGH
Nach Ansicht des BGH seien Eltern verpflichtet, „die Internetnutzung des minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen.“ Dazu zähle, eine urheberrechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen zu verhindern. „Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht […] regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.“ (Rn. 32).
Dies bedeute aber nicht, dass sie die Internetznutzung ihres Kindes überwachen oder den Zugang (teilweise) sperren müssten. Ferner sei es nicht erforderlich, den Computer zu überprüfen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt, seien solche Maßnahmen notwendig.
Die Mutter hatte ihrer Tochter gegenüber nur generelle Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ aufgestellt. Das reiche nach Ansicht des BGH nicht aus, um von einer Belehrung und einem Verbot auszugehen. Vielmehr konnte sich die Tochter nicht erinnern, jemals mit ihrer Mutter über die Internetnutzung gesprochen zu haben; ihr sei selbst nicht so recht bewusst gewesen, was illegale Downloads seien und dass es solche gebe (Rn. 33, 38). Folglich stellte der BGH fest, dass die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hätte und entschied zugunsten der Klägerinnen. Eine Haftung der Mutter als bloße Störerin lehnt er ab. (Rn. 42)
Tauschbörse III: Tatsächliche Vermutung spricht für Täterschaft des Anschlussinhabers
In Tauschbörse III geht der BGH mal wieder der Frage nach, wie viel der Inhaber eines Internetanschluss darlegen muss, um sich selbst zu entlasten.
Sachverhalt
Über den Internetanschluss eines Familienvaters sollen 2.200 Audio-Dateien mittels einer Tauschbörse im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Mehrere deutsche Tonträgerhersteller mahnten den Mann deshalb zunächst ab und forderten ihn anschließend auf, Schadensersatz für 15 Titel in Höhe von 3.000 € zu zahlen. Dies verweigerte er jedoch, sodass der Streit letztlich vor Gericht landete. Dort trug der Beklagte unter anderem vor, dass weder er noch seine Familienangehörigen noch irgendein Dritter die Dateien zum Download angeboten hätten.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG kann nur bestehen, wenn der Anspruchsgegner (hier der Beklagte) tatsächlich Täter der Verletzungshandlung ist. Der BGH hatte also zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Täterschaft als ausreichend bewiesen angesehen werden kann. (Siehe dazu auch die „BearShare“-Entscheidung des BGH.)
Tatsächliche Vermutung der Täterschaft und sekundäre Darlegungslast
Grundsätzlich trägt der Kläger im Prozess die (primäre) Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen seines geltend gemachten Anspruchs alle vorliegen. Von diesem Ausgangspunkt ging auch der BGH aus. Demnach sei es hier Sache der Klägerinnen gewesen, die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten nachzuweisen.
Allerdings spreche bei Filesharing-Fällen (seit der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“) „eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.“ Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert worden sei oder wenn der Beklagte bewusst anderen Personen die Nutzung erlaubt hätte. Mache der Anschlussinhaber einen dieser Fälle geltend, treffe ihn „jedoch eine sekundäre Darlegungslast.“
Der BGH stellte nun ausdrücklich fest, dass es sich dabei nicht um eine Umkehr der Beweislast handele. Jedoch müsse der Anschlussinhaber darlegen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten, damit diese ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Diesbezüglich sei der Anschlussinhaber zu zumutbaren Nachforschungen sowie zur Mitteilung seiner Erkenntnisse verpflichtet. Insbesondere müsse er nach Ansicht des BGH konkret angeben, welche Personen Zugriff gehabt hätten. „[E]ine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt […] lebenden Dritten“ genüge nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast.
„Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es [anschließend] wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die […] Urheberrechtsverletzung […] darzulegen und nachzuweisen.“ Dies bedeutet im Umkehrschluss: Kann der Beklagte keine konkreten Personen angeben, so haftet er als Täter und damit auf Schadensersatz.
Im streitigen fall trug der Beklagte allerdings nur vor, dass generell weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss hätten zugreifen können. Damit konnte er seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachkommen und war schadensersatzpflichtig.
Fazit
Die Bedeutung der Urteile Tauschbörse I–III ist nicht zu unterschätzen. Besonders die Rechteinhaber dürften sich darüber gefreut haben. Die erleichterte Beweisführung im Prozess stärkt ihre Position angesichts der grundsätzlich geltenden Darlegungspflicht des Klägers immens. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht über Kinder hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt und jedenfalls nicht weiter verschärft. Dafür hat er der Spruchpraxis einiger unterinstanzlicher Gerichte einen Riegel vorgeschoben, die zu niedrige Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt haben. Stattdessen muss jetzt konkret zu den Umständen vorgetragen werden. Hier besteht aber weiterhin Klärungsbedarf, was genau unter „konkret“ zu verstehen ist und wie weit die Nachforschungspflicht reicht. Die Gerichte vertreten hier unterschiedliche Ansichten, sodass uns sicherlich noch weitere BGH-Entscheidungen bevorstehen.
(M-C. H., A.X.)