Ein Bild stört mehr als tausend Worte – zum Verfahren zwischen Max Mosley und Google

Am vergangenen Freitag hat das Landgericht Hamburg eine Entscheidung im Verfahren zwischen dem ehemaligen FIA-Präsidenten Max Mosley und Google getroffen. Der Streit ist pikant. Es geht um Bilder, die einem Video entnommen wurden, das Mosley auf einer Sexparty mit Prostituierten zeigt. Das Gericht verpflichtet Google dazu, die Bilder aus seinen Suchergebnissen zu filtern. Damit sieht das Gericht Mosley im Recht. Er drängt auf effektiven Schutz seiner Rechte. Der Suchmaschinenbetreiber hingegen will nicht dazu verpflichtet werden, das Netz zu durchforsten. Die Sache bestreitet juristisches Neuland auf dem Gebiet des Internetrechts.

Worum wird gestritten?

Es geht um die Frage, inwieweit Google verhindern muss, dass Rechtsverletzungen von anderen gefunden werden können. Das Video, aus dem die Bilder stammen, wurde heimlich aufgenommen. Fest steht darum: Die Bilder verletzen Mosleys Persönlichkeitsrechte. Sie greifen unzulässig in seine Intimsphäre ein. Damit dürfen sie nicht verbreitet werden. Eigentlicher Verletzer ist aber nicht die Suchmaschine, sondern es sind diejenigen, die die Bilder online stellen. Gegen sie kann Mosley vorgehen. Das ist aufwendig, zeitraubend und, je nachdem wo die Verletzer sitzen, nicht unbedingt erfolgsversprechend.

Darum hat Mosley Google als Störer verklagt. Also als jemand, der vorwerfbar zur Verbreitung des eigentlichen Täters beigetragen hat. Google haftet nur, wenn es eine Pflicht verletzt hat. Deren Umfang bestimmt sich immer auch am Einzelfall. So spielt beispielsweise die Schwere der Verletzung eine bedeutende Rolle. Gerichte haben in der Vergangenheit bereits über Fragen der Störerhaftung entschieden. Dabei ging es aber vornehmlich um die Frage von Textlinks, nicht um Bilder.

Was will Mosley?

Bislang hat Google Seiten gesperrt, wenn Mosley sie darauf hingewiesen hat, dass dort persönlichkeitsrechtsverletzende Bilder zu sehen sind („notice-and-takedown“-Verfahren). Mosley aber will mehr: Er möchte, dass Google Suchergebnisse zukünftig durchforstet und die Bilder herausfiltert, ohne dass er das Unternehmen auf jede einzelne Verletzung hinweisen muss. Er will also, dass die Bilder – unabhängig von welcher Seite sie stammen – entfernt werden. Google hat sich geweigert, das zu tun.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat dem Kläger im Bezug auf sechs Bilder Recht gegeben (er hatte 10 Bilder sperren lassen wollen). Diese Bilder dürfen unabhängig von der Quelle der Veröffentlichung künftig nicht mehr auf Google.de angezeigt werden. Damit ist Google faktisch dazu verpflichtet, die Suchergebnisse zu filtern. Bei einem Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Wie sind die Reaktionen?

Mosleys Anwältin spricht von einem „Meilenstein für den Schutz von Persönlichkeitsrechten im Internet“. Tatsächlich verbessert sich die Position Mosleys gewaltig. Anstatt aufwendig gegen jeden einzelnen vorzugehen, der die Bilder unerlaubterweise im Netz verbreitet, ist es ausreichend, dass er sich an Google gewendet hat. Er muss Google dafür nicht mehr individuelle Links liefern, sondern Google muss die Bilder Links zuordnen. Mosley erreicht damit durch ein Verfahren dasselbe Ergebnis wie durch tausende einzelne gegen individuelle Verletzer. Dass die Bilder nicht mehr gefunden werden können, kommt einer Löschung der Bilder in der Praxis annähernd gleich.

Google reagierte darum empört. Schon im Vorfeld hatte das Unternehmen durchblicken lassen, dass es eine Verpflichtung, wie sie ihm das Landgericht auferlegt hat, als nicht tragbar erachte. Es versteht sich als „passiver, neutraler Vermittler“. Google Anwalt Wimmers sieht die Gefahr eines „Sperren auf Zuruf“. Das Urteil führe dazu, dass nun „auch kleinste Bestandteile von Inhalten“ überwacht werden müssen.

Damit suggeriert das Unternehmen, dass das Netz auf eine Suchanfrage hin in Echtzeit durchsucht wird. Tatsächlich basieren die Suchergebnisse auf aufwendigen Auswertungen, die bereits im Vorfeld durchgeführt werden. Auf die einzelne Suchanfrage hin wird nur ein Abgleich mit der Datenbank durchgeführt. Schon jetzt filtert Google die Ergebnisse. Kinderpornographische Inhalte siebt die Suchmaschine heraus. Das Verfahren mag aufwendig und personalintensiv sein. So grundsätzlich neu, wie Google dies glauben machen möchte, ist es aber nicht. Aber: Es besteht die Gefahr, dass auch rechtmäßige Inhalte nicht mehr gefunden werden können, dass also Overblocking stattfinden wird. Das widerspricht dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber.

Was ist die Bedeutung der Entscheidung?

Im Hinblick auf die Rechtspflicht von Suchmaschinen ist die Entscheidung brisant. Zu textuellen Verlinkungen ist die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich. Vermutlich haben Suchmaschinen hier aber keine Vorabprüfungspflichten. Wird eine Suchmaschine auf eine Website mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Textinhalt hingewiesen, darf sie nicht mehr auf diese Seite verlinken. Sie darf jedoch weiterhin auf andere Quellen verweisen, auf denen der Text oder Teile davon zu finden sind. Zu recht – ob ein Satz Persönlichkeitsrechte verletzt, kann sich immer nur aus dem Zusammenhang ergeben. Suchmaschinen zuzumuten, diesen Zusammenhang in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ist nicht möglich. Die Haftung bleibt hier eng beschränkt.

Bei den Bildern, die Gegenstand des Verfahrens von Mosley gegen Google bilden, liegt die Sache aber anders. Das Landgericht hat geurteilt, dass die Bilder „ohne Sprachkenntnisse oder weitere Textberichterstattung aus sich heraus verständlich“ sind. Eine rechtmäßige Veröffentlichung sei in keinem Kontext denkbar. Nimmt man das an, ist eine weitergehende Pflicht Googles gerechtfertigt. Eine Filterung ist damit also nicht unzumutbar. Auch in technischer Hinsicht wird ein Filter, der genau bezeichnete Bilder innerhalb der Datenbank Googles auffinden kann, kein zu großes Hindernis darstellen – Google setzt diese Technik in anderem Zusammenhang ja bereits ein. Um die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, muss die Pflicht jedoch eng gefasst werden. Was passiert beispielsweise, wenn nur ein Ausschnitt eines Bildes gezeigt wird, der an sich nicht zu beanstanden ist? Im Zweifel muss Google diesen anzeigen dürfen. Nur so werden die unternehmerische Freiheit von Google und das Informationsinteresse der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich gebracht.

Trotzdem: Google geht auch diese Pflicht zu weit. Es wäre der Suchmaschine natürlich lieber, wenn sie den Nutzern das anzeigen könnten, wonach sie suchen. Nicht zuletzt, weil Google zwar unangefochtener Marktführer ist, aber eben in Konkurrenz zu anderen Suchmaschinen steht. Googles Deutschland-Sprecher Kay Oberbeck hat darum bereits angekündigt, dass das Unternehmen in Berufung gehen wird. Es bleibt also spannend.

(M.Se.)

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Kommentare zu “Ein Bild stört mehr als tausend Worte – zum Verfahren zwischen Max Mosley und Google

  1. Es wäre mit der neueren Bildersuche leicht, alle Bilder mit dem Antlitz des feiernden Mosley binnen Sekunden in Googles Datenbanken zu finden. Man nehme ein Bild seines Gesichts als “Suchbegriff” und lasse nach identischen / ähnlichen Gesichtern suchen. Problem: nicht alle Ergebnisse werden auch angezeigt. Es kann sogar sein, dass die meisten gar nicht in den Ergebnisseiten auftauchen. So wird es für Mosley und seine Anwälte etwas schwer, alle Objekte zu finden, die sie nicht sehen wollen.
    Immerhin gibt es auch bei Google schon seit längerer Zeit intensive Bestrebungen, eine Qualitätssicherung durchzuführen und Seiten ohne “additional value for the web” herauszufiltern. Hierzu diente etwa das Panda-Projekt, dem 2010, 2011 etwa einige hundert deutsche Spam-Sites, die fast nur Fremdmaterial verlinkt hatten, zum Opfer fielen, etwa Linkspam-Sites wie Mein Parteibuch Ticker.

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