Im Internet wird man regelmäßig aufgefordert, in die Verwendung der eigenen Daten einzuwilligen. Besonders häufig geschieht dies im Zusammenhang mit Werbung. Oftmals ist jedoch fraglich, ob man die Einwilligung wirksam erteilt hat. Kann zum Beispiel der Verbraucher die erforderliche Einwilligung in eine Cookie-Nutzung und Telefonwerbung auch im Wege des Opt-out-Verfahrens erteilen? Mit anderen Worten: Erteilt der Nutzer bereits dadurch seine Einwilligung, dass er ein voreingestelltes Häkchen nicht entfernt?
Sachverhalt
Auf diese Frage hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 eine Antwort gefunden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Betreiber von Gewinnspielen im Internet geklagt. Das beklagte Unternehmen wollte mit einem bereits vorausgewählten Ankreuzfeld von seinen Nutzern zum einen die Einwilligung einholen, Cookies auf deren Festplatten speichern zu dürfen. Bei einem Klick auf das Wort „hier“ des Erklärungstextes gelangte der Nutzer zu weiteren Informationen über Cookies:
“Die durch die Cookies übermittelten Informationen werden ausschließlich für Werbung verwendet, in der Produkte des Werbepartners vorgestellt werden. Die Informationen werden für jeden Werbepartner getrennt erhoben, gespeichert und genutzt. Keinesfalls werden Werbepartner-übergreifende Nutzerprofile erstellt. Die einzelnen Werbepartner erhalten keine personenbezogenen Daten. Sofern Sie kein weiteres Interesse an einer Verwendung der Cookies haben, können Sie diese über Ihren Browser jederzeit löschen. Eine Anleitung finden Sie in der Hilfefunktion Ihres Browsers. Durch die Cookies können keine Programme ausgeführt oder Viren übertragen werden. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, dieses Einverständnis jederzeit zu widerrufen.”
Zum anderen sollten die Verbraucher die Telefonwerbung durch Kooperationspartner erlauben. Hierbei führte ein Link zu einer Liste mit 59 einzeln aufgelisteten und bereits angekreuzten Partnern bzw. Sponsoren:
“Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich (postalisch oder) telefonisch (oder per E-Mail/SMS) über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. (Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier).”
Um der Werbung durch diese Unternehmen zu widersprechen, musste sich der Verbraucher jeweils „abmelden“. Sollte sich der Nutzer von keinem oder nicht ausreichend vielen Unternehmen abgemeldet haben, behielt sich der Gewinnspielbetreiber vor, nach freiem Ermessen höchstens 30 auszuwählen.
Am Gewinnspiel konnte nicht teilgenommen werden, wenn beide Felder unangekreuzt waren. Darüber hinaus musste zwingend die Einwilligung in die Telefonwerbung erteilt werden.
Das Urteil in Kürze
Das OLG sah in der Einwilligungserklärung hinsichtlich der Telefonwerbung eine unzulässige AGB-Klausel. Folglich erklärte das Gericht sie für unwirksam. Die per Opt-out-Verfahren erteilte Einwilligung in die Nutzung von Cookies hielt das Gericht hingegen für zulässig. Dem stünde nicht entgegen, dass wesentliche Informationen zu dieser Einwilligung erst in einem verlinkten Text enthalten seien.
Das LG Frankfurt hatte im vorinstanzlichen Urteil noch die Auffassung des Verbraucherschutzbundes geteilt und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Beide Einwilligungserklärungen setzten die Verbraucher unzumutbaren Belästigungen aus und seien daher unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB.
Einwilligungserklärung in Telefonwerbung
In § 7 Abs. 1 S. 1 UWG wird eine solche geschäftliche Handlung für unzulässig erklärt, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen „bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung“.
Das OLG argumentiert unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Einverständniserklärung des Verbrauchers bezüglich der Werbemaßnahmen durch die 59 Unternehmen erst „in Kenntnis der Sachlage“ wirksam sei. Diese Kenntnis sei jedoch erst erfolgt, nachdem der Verbraucher die Liste durchgesehen und dadurch erfahren habe, auf welches Unternehmen und auf welche Werbeform sich seine Einverständniserklärung jeweils beziehe.
Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, zunächst die für seine Entscheidung notwendigen Informationen zu erhalten. Erst auf dieser Informationsgrundlage könne er seine Entscheidung für den konkreten Fall treffen, um dann seine Einwilligung zu erteilen. Dies sei beim Vorgehen der Beklagten nicht geschehen. Der Verbraucher müsse, um den Umfang seiner Einwilligungserklärung zu erfassen, seine bereits erteilte Einwilligung entweder insgesamt oder durch Abwahl des jeweiligen Unternehmens „widerrufen“. Dieser Widerspruch gegen die Einwilligung im konkreten Fall stelle jedoch ein unzulässiges Opt-out-Verfahren dar.
Einwilligungserklärung in das Setzen von Cookies
Die Einwilligungserklärung bezüglich der Nutzung von Cookies hält das OLG hingegen für wirksam. Zwar handele es sich dabei auch um eine AGB-Klausel, allerdings halte diese einer Inhaltskontrolle stand.
Entscheidend sei, dass die Erklärung den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 4a, § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG) und den Regelungen des Telemediengesetzes (§ 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 TMG) gerecht werde. Diesen Normen sei nicht zu entnehmen, dass ein „Opt-in“ des Verbrauchers erforderlich sei (hinsichtlich § 4a BDSG vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – VIII ZR 348/06 – Payback, Tz. 23 ff.). Aus § 15 Abs. 3 TMG ergebe sich sogar das Gegenteil. Dort werde dem Nutzer ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung von Nutzungsdaten eingeräumt und ausdrücklich klargestellt, dass ein Opt-out-Verfahren ausreichend sei.
Die Einwilligungserklärung widerspreche zudem nicht den Anforderungen an eine zuvor erfolgte klare, umfassende und verständliche Information. Zwar sei der Erklärung ein bereits angekreuztes Häkchen vorangestellt, dem durchschnittlichen Internetnutzer könne aber zugemutet werden, das Häkchen zu entfernen und damit seine Einwilligung zu verweigern. Eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit bedürfe es somit nicht.
Der § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG setze voraus, dass die Erklärung „in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“ sei. Das OLG bejaht dieses Erfordernis im gegebenen Fall. Es genüge, dass die Einwilligungserklärung als solche in ausreichender Weise hervorgehoben sei. Insbesondere sei es ausreichend, dass die erforderlichen Informationen über die eigentliche Bedeutung der Einwilligung durch einen erkennbar gekennzeichneten Link auf einer anderen Seite stünden.
Mit Blick auf den Inhalt der Einwilligung stellte das Gericht klar, dieser würde die Funktionsweise eines Cookies lediglich richtig darstellen. Zudem würden die Einzelheiten auf der verlinkten Seite hinreichend detailliert dargestellt. Diese Informationen genügten der Fähigkeit und Bereitschaft des Nutzers, sich mit diesen Fragen tatsächlich zu befassen. Nicht erforderlich sei es, den Nutzer ausführlich über die technischen Hintergründe aufzuklären.
Fazit
Das OLG stellte mithin fest, dass eine ausdrückliche Einwilligung in das Setzen von Cookies zu Werbezwecke nicht erforderlich ist. Als Konsequenz können sich Websitebetreiber grundsätzlich des Opt-out-Verfahrens bedienen. Allerdings muss der Nutzer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umfassend und transparent über die Nutzung von Cookies auf der Website informiert werden. Die Vorgaben des OLG sind hier sehr klar, sodass die Praxis wenige Probleme haben sollte, diese umzusetzen. Mit Anrufen zu Werbezwecken hingegen muss sich der Nutzer weiterhin ausdrücklich einverstanden erklären. (V. Z.)